Die wichtigsten Gesetze und Informationen

im Bereich der Arbeitsförderung für Vermittler und Disponenten

 

 

- Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)         

Seite 128 - 135

- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Seite 2 - 127

- Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Verleihern

Seite 136

-Förderkompass des Arbeitsamtes Paderborn bei Einstellung von Zielgruppen-Arbeitslosen                              

Seite 137 - 137

 

 

 

 

Hinweis:

Die hier abgebildeten Gesetze und Texte sind nicht die amtliche oder eine von der Bundesanstalt für Arbeit autorisierte Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt. Aus ihnen lassen sich keine rechtlich verbindlichen Aussagen ableiten.

Mit der Übersicht werden keine finanziellen Interessen verfolgt. Sie kann ohne Einschränkungen von Studierenden und Lehrenden der FH Bund der BA genutzt werden.

 

 

 

 


 

Drittes Sozialgesetzbuch - Übersicht -           Stand: April 2002

 

Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt

Grundsätze

 

§ 1 Ziele der Arbeitsförderung

§ 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern

§ 3 Leistungen der Arbeitsförderung

§ 4 Vorrang der Vermittlung

§ 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

§ 6 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit

§ 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

§ 8 Frauenförderung

§ 8a  Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 9 Ortsnahe Leistungserbringung

§ 10 Freie Förderung

§ 11 Eingliederungsbilanz

 

Zweiter Abschnitt

Berechtigte

 

§ 12 Geltung der Begriffsbestimmungen

§ 13 Heimarbeiter

§ 14 Auszubildende

§ 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende

§ 16 Arbeitslose

§ 17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer

§ 18 Langzeitarbeitslose

§ 19 Behinderte Menschen

§ 20 Berufsrückkehrer

§ 21 Träger

 

Dritter Abschnitt

Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen

 

§ 22 Verhältnis zu anderen Leistungen

§ 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung

Zweites Kapitel

Versicherungspflicht

 

§ 24 Versicherungspflichtverhältnis

§ 25 Beschäftigte

§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige

§ 27 Versicherungsfreie Beschäftigte

§ 28 Sonstige versicherungsfreie Personen

 

Drittes Kapitel

Beratung und Vermittlung

Erster Abschnitt

Beratung

§ 29 Beratungsangebot

§ 30 Berufsberatung

 

 

 

§ 31 Grundsätze der Berufsberatung

§ 32 Eignungsfeststellung

§ 33 Berufsorientierung

§ 34 Arbeitsmarktberatung

 

Zweiter Abschnitt

Vermittlung

 

§ 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsvereinbarung

§ 36 Grundsätze der Vermittlung

§ 37 Verstärkung der Vermittlung

§ 37a Beauftragung Dritter mit der Vermittlung

§ 38 Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden

§ 39 Mitwirkung des Arbeitgebers

§ 40 Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung

 

Dritter Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

 

§ 41 Allgemeine Unterrichtung

§ 42 Einschränkung des Fragerechts

§ 43 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit

§ 44 Anordnungsermächtigung

 

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Erster Abschnitt

Unterstützung der Beratung und Vermittlung

 

§ 45 Leistungen

§ 46 Höhe

§ 47 Anordnungsermächtigung

 

Zweiter Abschnitt

Verbesserung der Eingliederungsaussichten

 

§ 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen

§ 49 Förderungsfähigkeit

§ 50 Maßnahmekosten

§ 51 Förderungsausschluss

§ 52 Anordnungsermächtigung

 

Dritter Abschnitt

Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung

Erster Unterabschnitt

Mobilitätshilfen

 

§ 53 Mobilitätshilfen

§ 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung

§ 55 Anordnungsermächtigung

 

 

 


 


Zweiter Unterabschnitt

Arbeitnehmerhilfe

 

§ 56 Arbeitnehmerhilfe

 

Vierter Abschnitt

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

 

§ 57 Überbrückungsgeld

§ 58 Anordnungsermächtigung

 

Fünfter Abschnitt

Förderung der Berufsausbildung

 

§ 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

§ 60 Berufliche Ausbildung

§ 61 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

§ 62 Förderung im Ausland

§ 63 Förderungsfähiger Personenkreis

§ 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen

§ 65 Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung

§ 66 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

§ 67 Fahrkosten

§ 68 Sonstige Aufwendungen

§ 69 Lehrgangskosten

§ 70 Anpassung der Bedarfssätze

§ 71 Einkommensanrechnung

§ 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe

§ 73 Dauer der Förderung

§ 74 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose

§ 75 Auszahlung

§ 76 Anordnungsermächtigung

§ 76a Übergangsregelung

 

Sechster Abschnitt

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Erster Unterabschnitt

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

 

§ 77 Grundsatz

§ 78 Vorbeschäftigungszeit

§ 79 Ergänzende Förderung

§ 80 Personen ohne Vorbeschäftigungszeit

 

Zweiter Unterabschnitt

Leistungen

 

§ 81 Weiterbildungskosten

§ 82 Lehrgangskosten

§ 83 Fahrkosten

§ 84 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung

§ 85 Kinderbetreuungskosten

 

 

 

Dritter Unterabschnitt

Anerkennung von Maßnahmen

 

§ 86 Anerkennung für die Weiterbildungsförderung

§ 87 Ziele der Weiterbildungsförderung

§ 88 Maßnahmen im Ausland

§ 89 Praktikum

§ 90 Fernunterricht und Selbstlernmaßnahmen

§ 91 Maßnahmeteile

§ 92 Angemessene Dauer

§ 93 Qualitätsprüfung

§ 94 Beauftragung von Trägern

 

Vierter Unterabschnitt

Förderungsausschluss

 

§ 95 Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung

 

Fünfter Unterabschnitt

Anordnungsermächtigung

 

§ 96 Anordnungsermächtigung

 

Siebter Abschnitt

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Erster Unterabschnitt

Grundsätze

 

§ 97 Teilhabe am Arbeitsleben

§ 98 Leistungen zur Teilhabe

§ 99 Leistungsrahmen

 

Zweiter Unterabschnitt

Allgemeine Leistungen

 

§ 100 Leistungen

§ 101 Besonderheiten

 

Dritter Unterabschnitt

Besondere Leistungen

Erster Titel

Allgemeines

 

§ 102 Grundsatz

§ 103 Leistungen

 

Zweiter Titel

Ausbildungsgeld

 

§ 104 Ausbildungsgeld

§ 105 Bedarf bei beruflicher Ausbildung

§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

§ 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen

§ 108 Einkommensanrechnung

 

 


 

Dritter Titel

Teilnahmekosten

 

§ 109 Teilnahmekosten

§ 110 (aufgehoben)

§ 111 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung

§ 112 (aufgehoben)

§ 113 (aufgehoben)

 

Vierter Titel

Sonstige Hilfen

 

§ 114 (aufgehoben)

 

Fünfter Titel

Anordnungsermächtigung

 

§ 115 Anordnungsermächtigung

 

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

Erster Unterabschnitt

Leistungsübersicht

 

§ 116 Leistungsarten

 

Zweiter Unterabschnitt

Arbeitslosengeld

Erster Titel

Regelvoraussetzungen

 

§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 118 Arbeitslosigkeit

§ 118a Ehrenamtliche Betätigung

§ 119 Beschäftigungssuche

§ 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit

§ 121 Zumutbare Beschäftigungen

§ 122 Persönliche Arbeitslosmeldung

§ 123 Anwartschaftszeit

§ 124 Rahmenfrist

 

Zweiter Titel

Sonderformen des Arbeitslosengeldes

 

§ 125 Minderung der Leistungsfähigkeit

§ 126 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

 

Dritter Titel

Anspruchsdauer

 

§ 127 Grundsatz

§ 128 Minderung der Anspruchsdauer

 

Vierter Titel

Höhe des Arbeitslosengeldes

 

§ 129 Grundsatz

§ 130 Bemessungszeitraum

§ 131 Bemessungszeitraum in Sonderfällen

§ 132 Bemessungsentgelt

§ 133 Sonderfälle des Bemessungsentgelts

 

§ 134 Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

§ 135 Besonderes Entgelt bei sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen

§ 136 Leistungsentgelt

§ 137 Leistungsgruppe

§ 138 Anpassung

§ 139 Berechnung und Leistung

 

Fünfter Titel

Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs

 

§ 140 aufgehoben

§ 141 Anrechnung von Nebeneinkommen

§ 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen

§ 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

§ 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung

§ 144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit

§ 145 Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit

§ 146 Ruhen bei Arbeitskämpfen

 

Sechster Titel

Erlöschen des Anspruchs

 

§ 147 Erlöschen des Anspruchs

 

Siebter Titel

Erstattungspflichten für Arbeitgeber

 

§ 147a Erstattungspflicht des Arbeitgebers

§ 147b Erstattungspflicht bei witterungsbedingter Kündigung

§ 148 Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel

§ 149 (aufgehoben)

 

Achter Titel

Teilarbeitslosengeld

 

§ 150 Teilarbeitslosengeld

 

Neunter Titel

Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

 

§ 151 Verordnungsermächtigung

§ 152 Anordnungsermächtigung

 

Dritter Unterabschnitt

Unterhaltsgeld

Erster Titel

Regelvoraussetzungen

 

§ 153 Voraussetzungen

 

 

 


 

Zweiter Titel

Sonderformen des Unterhaltsgeldes

 

§ 154 Teilunterhaltsgeld

§ 155 Unterhaltsgeld in Sonderfällen

§ 156 Anschlussunterhaltsgeld

 

Dritter Titel

Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten

 

§ 157 Grundsatz

§ 158 Besonderheiten bei der Höhe

§ 159 Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung

Vierter Unterabschnitt

Übergangsgeld

 

§ 160 Voraussetzungen

§ 161 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

§ 162 Behinderte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit

§ 163 (aufgehoben)

§ 164 (aufgehoben)

§ 165 (aufgehoben)

§ 166 (aufgehoben)

§ 167 (aufgehoben)

§ 168 (aufgehoben)

 

Fünfter Unterabschnitt

Kurzarbeitergeld

Erster Titel

Regelvoraussetzungen

 

§ 169 Anspruch

§ 170 Erheblicher Arbeitsausfall

§ 171 Betriebliche Voraussetzungen

§ 172 Persönliche Voraussetzungen

§ 173 Anzeige

§ 174 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen

 

Zweiter Titel

Sonderformen des Kurzarbeitergeldes

 

§ 175 Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit

§ 176 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter

 

Dritter Titel

Leistungsumfang

 

§ 177 Dauer

§ 178 Höhe

§ 179 Nettoentgeltdifferenz

 

Vierter Titel

Anwendung anderer Vorschriften

 

§ 180 Anwendung anderer Vorschriften

 

Fünfter Titel

Verfügung über das Kurzarbeitergeld

 

§ 181 Verfügung über das Kurzarbeitergeld

 

Sechster Titel

Verordnungsermächtigung

 

§ 182 Verordnungsermächtigung

 

Sechster Unterabschnitt

Insolvenzgeld

 

§ 183 Anspruch

§ 184 Anspruchsausschluss

§ 185 Höhe

§ 186 Vorschuss

§ 187 Anspruchsübergang

§ 188 Verfügungen über das Arbeitsentgelt

§ 189 Verfügungen über das Insolvenzgeld

 

Siebter Unterabschnitt

Arbeitslosenhilfe

Erster Titel

Voraussetzungen

 

§ 190 Anspruch

§ 191 aufgehoben

§ 192 Vorfrist

§ 193 Bedürftigkeit

§ 194 Zu berücksichtigendes Einkommen

 

Zweiter Titel

Höhe der Arbeitslosenhilfe

 

§ 195 Höhe

 

Dritter Titel

Erlöschen des Anspruchs

 

§ 196 Erlöschen des Anspruchs

§ 197 aufgehoben

 

Vierter Titel

Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten

 

§ 198 Grundsatz

§ 199 Besonderheiten zur Arbeitslosigkeit

§ 200 Besonderheiten zum Bemessungsentgelt

§ 201 Besonderheiten zur Anpassung

§ 202 Besonderheiten zum Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen

 

Fünfter Titel

Übergang von Ansprüchen auf den Bund

 

§ 203 Übergang von Ansprüchen des Arbeitslosen

§ 204 Übergang von sonstigen Ansprüchen

 

Sechster Titel

Auftragsverwaltung

 

§ 205 Auftragsverwaltung

 

 


 

Siebter Titel

Verordnungsermächtigung

 

§ 206 Verordnungsermächtigung

 

Achter Unterabschnitt

Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen

 

§ 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

§ 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung

§ 208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

 

Neunter Abschnitt

Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Erster Unterabschnitt

Grundsätze

 

§ 209 Anspruch

§ 210 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 211 Begriffe

 

Zweiter Unterabschnitt

Wintergeld

 

§ 212 Mehraufwands-Wintergeld

§ 213 Zuschuss-Wintergeld

 

Dritter Unterabschnitt

Winterausfallgeld und ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung

 

§ 214 Winterausfallgeld

§ 214a Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung

 

Vierter Unterabschnitt

Anwendung anderer Vorschriften

 

§ 215 Anwendung anderer Vorschriften

 

Fünfter Unterabschnitt

Verordnungsermächtigung

 

§ 216 Verordnungsermächtigung

 

 

Fünftes Kapitel

Leistungen an Arbeitgeber

Erster Abschnitt

Eingliederung von Arbeitnehmern

Erster Unterabschnitt

Eingliederungszuschüsse

 

§ 217 Grundsatz

§ 218 Eingliederungszuschüsse

§ 219 Umfang der Förderung

§ 220 Regelförderung

§ 221 Erhöhte Förderung

§ 222 Verlängerte Förderung

§ 222a Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen

§ 223 Förderungsausschluss und Rückzahlung

§ 224 Anordnungsermächtigung und Verordnungsermächtigung

 

Zweiter Unterabschnitt

Einstellungszuschuss bei Neugründungen

§ 225 Grundsatz

§ 226 Einstellungszuschuss bei Neugründungen

§ 227 Umfang der Förderung

§ 228 Anordnungsermächtigung

 

Dritter Unterabschnitt

Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung

 

§ 229 Grundsatz

§ 230 Umfang der Förderung

§ 231 Arbeitsrechtliche Regelung

§ 232 Beauftragung und Förderung Dritter

§ 233 Anordnungsermächtigung

§ 234 (aufgehoben)

 

Zweiter Abschnitt

Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Erster Unterabschnitt

Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung

 

§ 235 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

§ 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen

§ 235b Erstattung von Praktikumsvergütung

§ 235c Förderung der beruflichen Weiterbildung

 

Zweiter Unterabschnitt

Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

 

§ 236 Ausbildung behinderter Menschen

§ 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen

§ 238 Probebeschäftigung behinderter Menschen

§ 239 Anordnungsermächtigung

 

 


 

Sechstes Kapitel

Leistungen an Träger

Erster Abschnitt

Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

 

§ 240 Grundsatz

§ 241 Förderungsfähige Maßnahmen

§ 242 Förderungsbedürftige Auszubildende

§ 243 Leistungen

§ 244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

§ 245 Maßnahmekosten

§ 246 Sonstige Kosten

§ 246a Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

§ 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer

§ 246c Förderungsfähige Maßnahmen

§ 246d Leistungen

§ 247 Anordnungsermächtigung

 

Zweiter Abschnitt

Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation

 

§ 248 Grundsatz

§ 249 Förderungsausschluss

§ 250 Bundesanstalt als Träger von Einrichtungen

§ 251 Anordnungsermächtigung

 

Dritter Abschnitt

Förderung von Jugendwohnheimen

 

§ 252 Grundsatz

§ 253 Anordnungsermächtigung

 

Vierter Abschnitt

Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen

 

§ 254 Grundsatz

§ 255 Förderungsfähige Maßnahme

§ 256 Beratung und Vorabentscheidung

§ 257 Zuschuss

§ 258 Verhältnis zu anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

§ 259 Anordnungsermächtigung

 

Fünfter Abschnitt

Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

 

§ 260 Grundsatz

§ 261 Förderungsfähige Maßnahmen

§ 262 Vergabe von Arbeiten

§ 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer

§ 264 Zuschüsse

§ 265 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt

§ 265a  Pauschalierte Förderung

§ 266 Verstärkte Förderung

§ 267 Dauer der Förderung

§ 268 Rückzahlung

§ 269 Zuweisung und Abberufung

§ 270 Besondere Kündigungsrechte

§ 271 Anordnungsermächtigung

 

Sechster Abschnitt

Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen

 

§ 272 Grundsatz

§ 273 Förderungsfähige Maßnahmen

§ 274 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer

§ 275 Höhe der Förderung

§ 276 Dauer der Förderung

§ 277 Zuweisung

§ 278 Anwendung anderer Vorschriften

§ 279 Anordnungsermächtigung

 

Siebter Abschnitt

Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen

 

§ 279a Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung

 

Siebtes Kapitel

Weitere Aufgaben der Bundesanstalt

Erster Abschnitt

Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung

 

§ 280 Aufgaben

§ 281 Arbeitsmarktstatistiken

§ 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

§ 282a Übermittlung von Daten

§ 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht

 

Zweiter Abschnitt

Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Erster Unterabschnitt

Ausländerbeschäftigung

 

§ 284 Genehmigungspflicht

§ 285 Arbeitserlaubnis

§ 286 Arbeitsberechtigung

§ 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer

§ 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

 

Zweiter Unterabschnitt

Beratung und Vermittlung durch Dritte

Erster Titel

Berufsberatung

 

§ 288a Untersagung der Berufsberatung

§ 289 Offenbarungspflicht

§ 290 Vergütungen

 

Zweiter Titel

Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

 

§ 291 (aufgehoben)

§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland

 


 

§ 293 (aufgehoben)

§ 294 (aufgehoben)

§ 295 (aufgehoben)

§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden

§ 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung

§ 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen

§ 298 Behandlung von Daten

§ 299 (aufgehoben)

§ 300 (aufgehoben)

 

Dritter Titel

Verordnungsermächtigung

 

§ 301 Verordnungsermächtigung

 

Vierter Titel

 

§ 302 (aufgehoben)

§ 303 (aufgehoben)

 

Dritter Abschnitt

Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

 

§ 304 Prüfung

§ 305 Betretens- und Prüfungsrecht

§ 306 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 307 Zusammenarbeit mit den Hauptzollämtern

§ 308 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden

 

Achtes Kapitel

Pflichten

Erster Abschnitt

Pflichten im Leistungsverfahren

Erster Unterabschnitt

Meldepflichten

 

§ 309 Allgemeine Meldepflicht

§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

 

Zweiter Unterabschnitt

Anzeige- und Bescheinigungspflichten

 

§ 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

§ 312 Arbeitsbescheinigung

§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung

§ 314 Insolvenzgeldbescheinigung

 

Dritter Unterabschnitt

Auskunftspflichten

 

§ 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter

§ 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld

§ 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen

§ 318 Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- oder Weiterbildung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

 

§ 319 Mitwirkungspflichten

 

Vierter Unterabschnitt

Sonstige Pflichten

 

§ 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten

 

Zweiter Abschnitt

Schadensersatz bei Pflichtverletzungen

 

§ 321 Schadensersatz

 

Dritter Abschnitt

Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

 

§ 321a Verordnungsermächtigung

§ 322 Anordnungsermächtigung

 

Neuntes Kapitel

Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Erster Abschnitt

Antrag und Fristen

 

§ 323 Antragserfordernis

§ 324 Antrag vor Leistung

§ 325 Wirkung des Antrages

§ 326 Ausschlussfrist für Gesamtabrechnung

 

Zweiter Abschnitt

Zuständigkeit

 

§ 327 Grundsatz

 

Dritter Abschnitt

Leistungsverfahren in Sonderfällen

 

§ 328 Vorläufige Entscheidung

§ 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen

§ 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten

§ 331 Vorläufige Zahlungseinstellung

§ 332 Übergang von Ansprüchen

§ 333 Aufrechnung

§ 334 Pfändung von Leistungen

§ 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung

§ 336 Leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt

§ 336a Wirkung von Widerspruch und Klage

 

Vierter Abschnitt

Auszahlung von Geldleistungen

 

§ 337 Auszahlung im Regelfall

 

 


 

Fünfter Abschnitt

Berechnungsgrundsätze

 

§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

§ 339 Berechnung von Zeiten

 

Zehntes Kapitel

Finanzierung

Erster Abschnitt

Finanzierungsgrundsatz

 

§ 340 Aufbringung der Mittel

 

Zweiter Abschnitt

Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt

Beiträge

 

§ 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung

§ 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

§ 343 aufgehoben

§ 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

§ 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger

§ 345a Pauschalierung der Beiträge

 

Zweiter Unterabschnitt

Verfahren

 

§ 346 Beitragstragung bei Beschäftigten

§ 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

§ 348 Beitragszahlung für Beschäftigte

§ 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige

§ 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger

§ 351 Beitragserstattung

 

Dritter Unterabschnitt

Verordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

§ 352 Verordnungsermächtigung

§ 353 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

Dritter Abschnitt

Umlagen

Erster Unterabschnitt

Winterbau-Umlage

 

§ 354 Grundsatz

§ 355 Höhe der Umlage

§ 356 Umlageabführung

§ 357 Verordnungsermächtigung

 

Zweiter Unterabschnitt

Umlage für das Insolvenzgeld

 

§ 358 Grundsatz

§ 359 Aufbringung der Mittel

§ 360 Anteile der Unternehmer

 

§ 361 Verfahren

§ 362 Verordnungsermächtigung

 

Vierter Abschnitt

Beteiligung des Bundes

 

§ 363 Finanzierung aus Bundesmitteln

§ 364 Liquiditätshilfen

§ 365 Bundeszuschuss

 

Fünfter Abschnitt

Rücklage

 

§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage

 

Elftes Kapitel

Organisation und Datenschutz

Erster Abschnitt

Bundesanstalt für Arbeit

 

§ 367 Träger der Arbeitsförderung

§ 368 Gliederung der Bundesanstalt

§ 369 Sitz und bezirkliche Gliederung

§ 370 Aufgaben der Bundesanstalt

§ 371 Wahrnehmung der Aufgaben

§ 371a Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe

§ 372 Besonderheiten zum Gerichtsstand

§ 373 Beteiligung an Gesellschaften

 

Zweiter Abschnitt

Selbstverwaltung

Erster Unterabschnitt

Verfassung

 

§ 374 Selbstverwaltungsorgane

§ 375 Satzung und Anordnungen

§ 376 Verwaltungsrat

§ 377 (aufgehoben)

§ 378 Verwaltungsausschüsse

§ 379 Besondere Ausschüsse

§ 380 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

§ 381 Amtsdauer

§ 382 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane

§ 383 Beratung

§ 384 Beschlussfassung

§ 385 Beanstandung von Beschlüssen

§ 386 Verfahren bei Versagen von Selbstverwaltungsorganen

§ 387 Ehrenämter

§ 388 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

§ 389 Haftung

 

Zweiter Unterabschnitt

Berufung und Abberufung

 

§ 390 Berufung und Abberufung der Mitglieder

§ 391 Berufungsfähigkeit

§ 392 Vorschlagsberechtigte Stellen

 


 

Dritter Unterabschnitt

Neutralitätsausschuss

 

§ 393 Neutralitätsausschuss

 

Dritter Abschnitt

Vorstand und Verwaltung

 

§ 394 Vorstand der Bundesanstalt

§ 394a Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder

§ 395 Präsidenten der Landesarbeitsämter

§ 396 Direktoren der Arbeitsämter

§ 397 Beauftragte für Chancengleicheit am Arbeitsmarkt

§ 398 Innenrevision

§ 399 Personal der Bundesanstalt

§ 400 Ernennung der Beamten

§ 400a Leistungsgerechte Bezahlung

 

Vierter Abschnitt

Aufsicht

 

§ 401 Aufsicht

 

Fünfter Abschnitt

Datenschutz

 

§ 402 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesanstalt

§ 403 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot

 

Zwölftes Kapitel

Straf- und Bußgeldvorschriften

Erster Abschnitt

Bußgeldvorschriften

 

§ 404 Bußgeldvorschriften

§ 405 Zuständigkeit und Vollstreckung

 

Zweiter Abschnitt

Strafvorschriften

 

§ 406 Unerlaubte Auslandsvermittlung, Anwerbung und Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen

§ 407 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang

 

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Erster Abschnitt

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands

 

§ 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze

§ 409 Besondere Leistungsbemessungsgrenze

§ 410 Besondere Entgeltabzüge

§ 411 Besonderer Anpassungsfaktor

§ 412 (aufgehoben)

§ 413 (aufgehoben)

§ 414 (aufgehoben)

 

§ 415 Besonderheiten bei der Förderungsfähigkeit von Strukturanpassungsmaßnahmen [aufgehoben ab 1. 1. 2003]

§ 416 Besonderheiten bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

§ 416a Besonderheiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

 

Zweiter Abschnitt

Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen

 

§ 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer

§ 418 Eingliederungshilfe

§ 419 Sprachförderung

§ 420 Eingliederungshilfe und Sprachförderung in Sonderfällen

§ 420a Verlängerte Sprachförderung

§ 421 Anwendung von Vorschriften und Maßgaben

§ 421a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in Sonderfällen

§ 421b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für die Jahre 1998 bis 2002

§ 421c Sonderregelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogramme

§ 421d Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe

§ 421e Förderung der Weiterbildung von Sozialhilfeempfiängern

§ 421f Sonderregelung zur Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss

§ 421g Vermittlungsgutschein

 

Dritter Abschnitt

Grundsätze bei Rechtsänderungen

 

§ 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

§ 423 aufgehoben

§ 424 Organisation

 

Vierter Abschnitt

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch

 

§ 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht

§ 426 Grundsätze für einzelne Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz

§ 427 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe

§ 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen

§ 429 Altersübergangsgeld

§ 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen

§ 431 Erstattungsansprüche

§ 432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen

§ 433 Anlage der Rücklage

 


 

Fünfter Abschnitt

Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen

 

§ 434 Zweites SGB III - Änderungsgesetz

§ 434a Haushaltssanierungsgesetz

§ 434b Drittes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 434c Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz

§ 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

§ 434e Bundeswehrneuausrichtungsgesetz

§ 434f Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

§ 435 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

 

 

 

 


 

Drittes Sozialgesetzbuch - Gesetzestext -           Stand: April 2002

 

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Grundsätze

 

§ 1

Ziele der Arbeitsförderung

(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen,

2. die zügige Besetzung offener stellen ermöglichen,

3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten sowie Fähigkeiten fördern,

4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und

5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Beschäftigungs- und Infrastruktur beitragen.

 

§ 2

Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern

(1) Die Arbeitsämter erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, indem sie

1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungssuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und

2. Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen insbesondere

1. im Rahmen der Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,

2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmern vermeiden.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Arbeitsämter frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze,

2. geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,

3. Die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmer,

4. geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und

5. Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,

2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen,

3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und

4. an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

 

§ 3

Leistungen der Arbeitsförderung

(1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen:

1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen,

2. Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten,

3. Mobilitätshilfen und Arbeitnehmerhilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung,

4. Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,

5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,

6. Übernahme der Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung sowie Anschlussunterhaltsgeld während Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine abgeschlossene berufliche Weiterbildung,

7. allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem und dem Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld,

8. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe während Arbeitslosigkeit sowie Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit (Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit),

9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,

10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,

11. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft.

(2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen:

1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung,

2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern, bei Neugründungen, bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,

3. Erstattung von Arbeitsentgelt für Zeiten ohne Arbeitsleistung und weitere Leistungen bei Abschluss eines Eingliederungsvertrages mit Zustimmung des Arbeitsamtes,

4. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durchführung von Maßnahmen während der betrieblichen Ausbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei behinderten Menschen,

5. Erstattung der Praktikumsvergütung.[in Kraft ab 1. 1. 2004]

(3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen:

1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung,

2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen,[in Kraft ab 1. 1. 2004]

3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation sowie für Jugendwohnheime,

4. Zuschüsse zu Eingliederungsmaßnahmen auf Grund eines Sozialplans,

5. Darlehen und Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie zu Strukturanpassungsmaßnahmen,

6. Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung,

7. Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur.

(4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Anschlussunterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Insolvenzgeld.

(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Beauftragung eines Dritten mit der Vermittlung, von Berufsausbildungsbeihilfe, besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung von Berufsrückkehrern.

 

§ 4

Vorrang der Vermittlung

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich.

 

§ 5

Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

 

§ 6

Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit

(1) Das Arbeitsamt hat spätestens nach der Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeitslosen die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen. Die Feststellung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob eine berufliche Eingliederung erschwert ist und welche Umstände sie erschweren. Das Arbeitsamt und der Arbeitslose halten in der Eingliederungsvereinbarung (§ 35) die zu einer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen fest. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen soll angemessen Rechnung getragen werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Ausbildungssuchende mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Arbeitslosmeldung die Meldung als ausbildungssuchend tritt. Eine Eingliederungsvereinbarung ist mit dem Ausbildungssuchenden zu schließen, der zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres noch nicht vermittelt ist. Sie ist spätestens bis zum 30. September eines Kalenderjahres zu schließen.

 

§ 7

Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat das Arbeitsamt unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,

2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und

3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf

abzustellen.

 

§ 8

Frauenförderung

(1) Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken.

(2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden.

 

§ 8a

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

 

§ 9

Ortsnahe Leistungserbringung

(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Arbeitsämter erbracht werden. Dabei haben die Arbeitsämter die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

(2) Die Arbeitsämter sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen.

(3) Die Arbeitsämter haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, den Kammern und berufsständischen Organisationen sowie den Gemeinden, Kreisen und Bezirken zusammenzuarbeiten. Sie sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.

 

§ 10

Freie Förderung

(1) Die Arbeitsämter können bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen sind zulässig.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu regeln.

 

§ 11

Eingliederungsbilanz

(1) Jedes Arbeitsamt erstellt über seine Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach Abschluss eines Haushaltsjahres eine Eingliederungsbilanz. Die Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirksamkeit der Förderung geben.

(2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu

1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie den Ausgaben für die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben,

2. den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Leistungen je geförderten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonders förderungsbedürftigen Personengruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere mit Vermittlungserschwernissen, Berufrückkehrer und Geringqualifizierte,

3. der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Personengruppen an den einzelnen Leistungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen,

4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung des Frauenanteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit sowie über Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben,

5. dem Verhältnis der Zahl der in eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelten Arbeitslosen zu der Zahl der Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung (Vermittlungsquote). Dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,

bis 31.12.2002

6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die in angemessener Zeit im Anschluss an die Maßnahme eine Beschäftigung aufgenommen haben oder nicht mehr arbeitslos sind, zu der Zahl geförderter Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen. Dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,

ab. 1.1.2003

6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die sechs Monate im Anschluss an die Maßnahme sowie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die nach angemessener Zeit im Anschluss an die Maßnahme sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zu der Zahl der geförderten Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen. Dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,

7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Eingliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt,

8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf,

9. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund.[in Kraft ab 1. 1. 2003]

Die Hauptstelle der Bundesanstalt stellt den Arbeitsämtern zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung.

(3) Die Eingliederungsbilanz ist mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt , Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie über die Einschaltung Dritter bei der Vermittlung gibt.

(4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis Mitte des nachfolgenden Jahres zu veröffentlichen.

 

Zweiter Abschnitt
Berechtigte

 

§ 12
Geltung der Begriffsbestimmungen

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestimmungen sind nur für dieses Buch maßgeblich.

 

§ 13
Heimarbeiter

Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches).

 

§ 14
Auszubildende

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

 

§ 15
Ausbildung- und Arbeitsuchende

Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.

 

§ 16
Arbeitslose

Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen und

3. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben.

 

§ 17
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer

Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Personen, die

1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,

2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und

3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

 

§ 18
Langzeitarbeitslose

(1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind.

(2) Für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:

1. Zeiten einer aktiven Arbeitsförderung,

2. Zeiten einer Krankheit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,

3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger,

4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten,

5. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und

6. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.

(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.

 

§ 19
Behinderte Menschen

(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.

(2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

 

§ 20
Berufsrückkehrer

Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die

1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und

2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

 

§ 21
Träger

Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

 

Dritter Abschnitt
Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen

 

§ 22
Verhältnis zu anderen Leistungen

(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlichrechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Eingliederungszuschüsse nach Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage des Arbeitsamtes in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesanstalt erstattet.

 

§ 23
Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung

(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.

(2) Hat das Arbeitsamt für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesanstalt erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.

 

Zweites Kapitel
Versicherungspflicht

 

§ 24
Versicherungspflichtverhältnis

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld fort.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

 

§ 25
Beschäftigte

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des Soldatengesetzes freiwillig Wehrdienst leisten und nicht wehrpflichtige Personen, die Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4.

 

§ 26
Sonstige Versicherungspflichtige

(1) Versicherungspflichtig sind

1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, wenn sie

a) unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben, oder

b) eine Beschäftigung gesucht haben (§ 119),

3. Personen, die im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes leisten, wenn die Gesamtdauer des Wehrdienstes mindestens 14 Monate umfasst,

4. Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind.

5. Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

kursive Texte in Kraft ab 1.1.2003

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben,

2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben,

3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben.

in Kraft ab 1.1.2003

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben und

2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommenssteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.

Satz 1 gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

kursive Texte in Kraft ab 1.1.2003

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt.

(4) Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt nicht ein, wenn der Dienstleistende

1. in den letzten vier Monaten vor Beginn des Dienstes eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule beendet oder ein Studium als ordentlich Studierender an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule unterbrochen hat und

2. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Ausbildung weniger als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

 

§ 27
Versicherungsfreie Beschäftigte

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1. Beamter, Richter, Soldat auf Zeit sowie Berufssoldat der Bundeswehr und als sonstig Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

2. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

3. Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

4. satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,

5. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres,

2. wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld oder

3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 28 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 126 Abs. 1 genannten Gründe

nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1. unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,

2. Beschäftigung als Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeister bezogen wird,

3. Beschäftigung als ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn

a) die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländern widmet, gefördert wird,

b) sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und

c) die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland des Betreffenden begründen können,

4. Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder

2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule

eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe besteht, eine mehr als geringfügige, aber weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

 

§ 28
Sonstige versicherungsfreie Personen

gültig bis 31.12.2002

Versicherungsfrei sind Personen,

1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden,

2. während der Zeit, für die ihnen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist,

3. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben

in Kraft ab 1.1.2003

(1) Versicherungsfrei sind Personen,

1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden,

2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,

3. während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.

 

Drittes Kapitel
Beratung und Vermittlung

Erster Abschnitt
Beratung

 

§ 29
Beratungsangebot

(1) Das Arbeitsamt hat Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten.

(2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf des einzelnen Ratsuchenden.

(3) Das Arbeitsamt soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.

 

§ 30
Berufsberatung

Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1. zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel,

2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,

4. zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche,

5. zu Leistungen der Arbeitsförderung.

Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf die Erteilung von Auskunft und Rat zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.

 

§ 31
Grundsätze der Berufsberatung

(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(2) Das Arbeitsamt kann sich auch nach Beginn einer Berufsausbildung oder der Aufnahme einer Arbeit um den Auszubildenden oder den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis bemühen und ihn beraten, soweit dies für die Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

 

§ 32
Eignungsfeststellung

Das Arbeitsamt soll ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.

 

§ 33
Berufsorientierung

Das Arbeitsamt hat zur Vorbereitung der Jugendlichen und Erwachsenen auf die Berufswahl sowie zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber Berufsorientierung zu betreiben. Dabei soll es über Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über Wege und Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt umfassend unterrichten. Das Arbeitsamt kann Schüler allgemein bildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahme). Die Maßnahme kann bis zu vier Wochen dauern und soll regelmäßig in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.

 

§ 34
Arbeitsmarktberatung

(1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,

3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,

4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

5. zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,

6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.

(2) Das Arbeitsamt soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Es soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.

 

Zweiter Abschnitt
Vermittlung

 

§ 35
Vermittlungsangebot, Eingliederungsvereinbarung

(1) Das Arbeitsamt hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.

(2) Das Arbeitsamt hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten. Es hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Kann das Arbeitsamt nicht feststellen,

1. in welche berufliche Ausbildung der Ausbildungssuchende oder

2. in welche berufliche Tätigkeit der arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende

vermittelt werden kann oder welche Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung vorgesehen werden können, soll es die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung vorsehen.

(4) In einer Eingliederungsvereinbarung, die das Arbeitsamt zusammen mit dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen, künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden Jugendlichen nach drei Monaten, zu überprüfen.

 

§ 36
Grundsätze der Vermittlung

(1) Das Arbeitsamt darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

(2) Das Arbeitsamt darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand oder Staatsangehörigkeit des Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden oder ähnlicher Merkmale vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. Ist eine Religionsgemeinschaft Arbeitgeber, dürfen außerdem Einschränkungen der Vermittlung zu ihr und zu ihren karitativen und sozialen Einrichtungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft berücksichtigt werden. Im übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn

1. der Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes besteht und

2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.

(3) Das Arbeitsamt darf in einem durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.

(4) Das Arbeitsamt ist auch bei der Vermittlung von unständig Beschäftigten nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Soll jedoch erkennbar ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden, darf es unständig Beschäftigte nur vermitteln, wenn bei ihnen der Anteil selbständiger Tätigkeiten nicht überwiegt.

 

§ 37
Verstärkung der Vermittlung

(1) Das Arbeitsamt kann Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden bei ihren Bewerbungen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten Hilfen anbieten.

(2) Das Arbeitsamt hat sicherzustellen, dass Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung nach seiner Feststellung voraussichtlich erschwert ist oder die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung aufgenommen haben, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten. Es hat zu prüfen, ob durch eine Beauftragung Dritter mit der Vermittlung die berufliche Eingliederung erleichtert werden kann.

(3) Für die Vermittlung sollen auch Ausbildungsplatz- und Arbeitsmarktbörsen sowie ähnliche Veranstaltungen genutzt werden.

 

§ 37a
Beauftragung Dritter mit der Vermittlung

(1) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstützung Dritte mit der Vermittlung Ausbildungssuchender oder Arbeitssuchender oder mit Teilaufgaben ihrer Vermittlung beauftragen. Der Ausbildungssuchende oder Arbeitssuchende kann der Beauftragung aus wichtigem Grund widersprechen. Der Ausbildungssuchende oder Arbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht zu belehren. Ein Arbeitsloser kann vom Arbeitsamt die Beauftragung eines Dritten mit seiner Vermittlung verlangen, wenn er sechs Monate nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit noch arbeitslos ist.

(2) Das Arbeitsamt kann Träger von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen sowie Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit haben, mit der Vermittlung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen.

(3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann ein Honorar vereinbart werden. Eine Pauschalierung ist zulässig.

 

§ 38
Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden

(1) Der Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende hat die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Er kann die Weitergabe seiner Unterlagen von ihrer Rückgabe an das Arbeitsamt abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen.

(2) Das Arbeitsamt kann die Vermittlung einstellen, solange der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt oder die ihm nach der Eingliederungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

(3) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder

2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht,

2. solange der Arbeitssuchende in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert wird oder

3. wenn der Arbeitsuchende eine ihm nicht zumutbare Beschäftigung angenommen hat und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht länger als sechs Monate.

Im übrigen ist sie nach drei Monaten einzustellen. Der Arbeitsuchende kann sie erneut in Anspruch nehmen.

 

§ 39
Mitwirkung des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber hat die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Er kann ihre Überlassung an namentlich benannte Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung auf die Überlassung von Daten geeigneter Arbeitsuchender an ihn begrenzen.

(2) Das Arbeitsamt kann die Vermittlung einstellen, wenn sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze so ungünstig sind, dass sie den Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und wenn es den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat. Es kann die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit einem vorgeschlagenen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird. Im übrigen kann es sie nach Ablauf von sechs Monaten einstellen, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres. Der Arbeitgeber kann sie erneut in Anspruch nehmen.

 

§ 40
Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung

Das Arbeitsamt soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Es soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.

 

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

 

§ 41
Allgemeine Unterrichtung

(1) Das Arbeitsamt soll Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.

(2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen.

(3) Das Arbeitsamt darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind. Daten, die eine Identifizierung des Betroffenen ermöglichen, dürfen nur mit seiner Einwilligung aufgenommen werden. Er kann auch die Aufnahme seiner anonymisierten Daten ausschließen. Ein Arbeitsuchender, der Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beansprucht, kann nur die Aufnahme von Daten ausschließen, die seine Identifizierung ermöglichen. Dem Betroffenen ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. Das Arbeitsamt kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsplätze, die dafür nicht geeignet sind, absehen.

 

§ 42
Einschränkung des Fragerechts

Das Arbeitsamt darf von Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden Daten nicht erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur beim Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden erhoben werden. Das Arbeitsamt darf diese Daten nur erheben und nutzen, wenn

1. eine Vermittlung auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz

a) in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder

b) bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung vorgesehen ist,

2. der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende bereit ist, auf einen solchen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt zu werden und

3. bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt.

 

§ 43
Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit

(1) Das Arbeitsamt übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus.

(2) Das Arbeitsamt kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn

1. die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und

2. es den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet hat.

(3) Das Arbeitsamt kann von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.

(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr von dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten lassen.

 

§ 44
Anordnungsermächtigung

Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu erleichtern oder die der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen, berücksichtigt werden.

 

Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer

Erster Abschnitt
Unterstützung der Beratung und Vermittlung

 

§ 45
Leistungen

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Als unterstützende Leistungen können Kosten

1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten),

2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten)

übernommen werden.

 

§ 46
Höhe

(1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden.

(2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen.


 

§ 47
Anordnungsermächtigung

Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Dabei kann die Zahlung von Pauschalen festgelegt werden.

 

Zweiter Abschnitt
Verbesserung der Eingliederungsaussichten

 

§ 48
Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen

(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme

1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen oder des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden zu verbessern und

2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes erfolgt.

Die Förderung umfaßt Übernahme von Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die Leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, soweit sie eine dieser Leistungen erhalten oder beanspruchen können. Die Förderung von Arbeitslosen kann auf die Weiterleitung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beschränkt werden.

(2) Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen gefördert werden, die in einem anderen Mitgliedstat der Europäischen Union oder in einem anderen europäischen Staat durchgeführt werden, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat, und für die Fördermittel der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden. Nach Absatz 1 können außerdem Maßnahmen gefördert werden, die in Grenzregionen der an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten durchgeführt werden.

(3) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme soll dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden eine Bescheinigung ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben.

 

§ 49
Förderungsfähigkeit

(1) Gefördert werden Maßnahmen der Eignungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung er geeignet ist.

(2) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die

1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden prüfen,

2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.

(3) Die Dauer der Maßnahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des

1. Absatzes 1 vier Wochen,

2. Absatzes 2 Nr. 1 zwei Wochen,

3. Absatzes 2 Nr. 2 acht Wochen

nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen.

 

§ 50
Maßnahmekosten

Maßnahmekosten sind

1. erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren,

2. berücksichtigungsfähige Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte und

3. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitslosen bis zu 130 Euro monatlich je Kind.


 

§ 51
Förderungsausschluss

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll,

1. der den Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden in den letzten vier Jahren bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt hat,

2. der dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung angeboten hat,

3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden kann oder

4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können.

 

Dritter Abschnitt
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung

Erster Unterabschnitt
Mobilitätshilfen

 

§ 53
Mobilitätshilfen

(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit

1. dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist und

2. sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können.

(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen

1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),

2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),

3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für

a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),

b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),

c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),

d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).

(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.

(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie beim Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.

 

§ 54
Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung

(1) Als Übergangsbeihilfe kann ein Darlehen bis zur Höhe von 80 Prozent des bis zur ersten Entgeltabrechnung voraussichtlich zu beanspruchenden Bruttoarbeitsentgelts erbracht werden.

(2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 260 Euro übernommen werden.

(3) Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.

(5) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.

(6) Als Umzugskostenbeihilfe kann ein Darlehen für das Befördern des Umzugsgutes im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung geleistet werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet.

 

§ 55
Anordnungsermächtigung

Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.


 

Zweiter Unterabschnitt
Arbeitnehmerhilfe

 

§ 56
Arbeitnehmerhilfe

(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslosenhilfe für die Zeit unmittelbar vor Beginn einer nach ihrer Eigenart auf längstens drei Monate befristeten, versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bezogen haben, können durch eine Arbeitnehmerhilfe gefördert werden.

(2) Die Arbeitnehmerhilfe beträgt 13 Euro täglich und wird für jeden Tag geleistet, an dem der Arbeitnehmer mindestens sechs Stunden beschäftigt gewesen ist. Die Arbeitnehmerhilfe wird auch für die Tage der Kalenderwoche geleistet, an denen der Arbeitnehmer weniger als sechs Stunden beschäftigt war, wenn er bei einer Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden in der Kalenderwoche durchschnittlich mindestens sechs Stunden täglich beschäftigt war.

(3) Die Arbeitnehmerhilfe ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung zu berücksichtigen.

(3a) Zur Erprobung von Maßnahmen zur Beschäftigung von Arbeitslosenhilfebeziehern können bis zum 31. Dezember 2002 durch eine Arbeitnehmerhilfe auch Arbeitnehmer gefördert werden, soweit sie

1. unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben,

2. im Rahmen der Maßnahme Arbeiten erledigen, die üblicherweise in einer auf längstens drei Monate befristeten versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung erledigt werden.

Die Förderung setzt voraus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Maßnahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Das Bundesministerium kann seine Befugnisse auf die Hauptstelle der Bundesanstalt übertragen.

(4) Die Bundesanstalt erbringt die Arbeitnehmerhilfe im Auftrag des Bundes. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden.

 

Vierter Abschnitt
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

 

§ 57
Überbrückungsgeld

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten.

(2) Überbrückungsgeld kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer

1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung

a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder

b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist,

und

2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 145 vorliegen.

(4) Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.

 

§ 58
Anordnungsermächtigung

Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.


 

Fünfter Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung

 

§ 59
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn

1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,

2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und

3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen

 

§ 60
Berufliche Ausbildung

(1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

 

§ 61
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

(1) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie

1. auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt,

2. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und

3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und im Auftrag des Arbeitsamtes durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind.

in Kraft ab 1.1.2004

(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können

1. zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten, soweit ihr Anteil nicht überwiegt

2. oder auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten.

(3) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können mit einem Betriebspraktikum verbunden werden (§ 235b). Soweit berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit einem Betriebspraktikum im Sinne des § 235b verbunden sind, beträgt die Förderdauer höchstens ein Jahr. Förderungsbedürftig sind Auszubildende, die nach Feststellung des Arbeitsamtes noch nicht ausbildungsgeeignet sind. Der Anteil der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme am Gesamtumfang der Maßnahme beträgt mindestens 40 Prozent. Der Träger hat die sozialpädagogische Begleitung der Auszubildenden auch im Betrieb sicherzustellen.

 

§ 62
Förderung im Ausland

(1) Eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1. eine nach Bundes- und Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Ausbildung einer entsprechenden betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist,

2. die Ausbildung im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels und die Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist und

3. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung insgesamt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland hatte.

 

§ 63
Förderungsfähiger Personenkreis

(1) Gefördert werden

1. Deutsche,

2. Ausländer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. I S. 1354),

3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind,

4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. I S. 1057), zuletzt geändert durch § 43 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. I S. 2265), sind,

5. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBI. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,

6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht,

7. Ausländer, die ihren Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher ist,

8. Ausländer, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit gewährt wird.

(2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn

1. sie sich vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder

2. ein Elternteil sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist; im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben,

und sie voraussichtlich nach der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden. Von dem Erfordernis der rechtmäßigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit aus einem von dem Erwerbstätigen nicht zu vertretenden Grund nicht ausgeübt worden ist. Ist der Auszubildende in den Haushalt eines Verwandten aufgenommen, so kann dieser zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 an die Stelle des Elternteils treten, sofern der Auszubildende sich in den letzten drei Jahren vor Beginn der Ausbildung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.

 

§ 64
Sonstige persönliche Voraussetzungen

(1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er

1. außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und

2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. verheiratet ist oder war,

3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder

4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, dass er das Ziel der Maßnahme erreicht.

 

§ 65
Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung

(1) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden, wird bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Unterbringung beim Ausbildenden mit voller Verpflegung werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die Werte der Sachbezugsverordnung für Verpflegung und Unterbringung oder Wohnung zuzüglich 80 Euro für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

(3) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 80 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

(4) Bei einer Förderung im Ausland nach § 62 Abs. 2 erhöht sich der Bedarf um einen Zuschlag, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern. Voraussetzung ist, dass der Auszubildende seinen Wohnsitz im Ausland nimmt. Für die Höhe des Zuschlags gelten § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

§ 66
Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

(1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 80 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

(3) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt; § 12 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.

 

§ 67
Fahrkosten

(1) Als Bedarf für die Fahrkosten werden die Kosten des Auszubildenden

1. für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),

2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden

zugrunde gelegt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 werden bei einer Förderung im Ausland die Kosten des Auszubildenden für Reisen zu einem Ausbildungsort.

1. innerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,

2. außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr

zugrunde gelegt. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(2) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Für Pendelfahrten wird für den Bewilligungszeitraum eine monatliche Pauschale in Höhe der Fahrkosten zugrunde gelegt, die im ersten Monat des Bewilligungszeitraums anfallen. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen ist die Pauschale auf Antrag anzupassen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens drei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der nach § 84 insgesamt erbracht werden kann.

 

§ 68
Sonstige Aufwendungen

(1) Bei einer beruflichen Ausbildung werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen Gebühren für die Teilnahme des Auszubildenden an einem Fernunterricht bis zu einer Höhe von 16 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn

1. die nach dem Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass der Fernunterricht zur Erreichung des Ausbildungsziels zweckmäßig ist und

2. der Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen

1. eine Pauschale für Lernmittel in Höhe von 8 Euro monatlich,

2. bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefalle nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen

zugrunde gelegt.

(3) Bei einer beruflichen Ausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 11 Euro monatlich zugrunde gelegt. Außerdem können sonstige Kosten anerkannt werden, soweit sie durch die Ausbildung oder Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen, die Ausbildung oder Teilnahme an der Maßnahme andernfalls gefährdet ist und wenn die Aufwendungen vom Auszubildenden oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Darüber hinaus können Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Auszubildenden bis zu 130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

 

§ 69
Lehrgangskosten

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden die Lehrgangskosten einschließlich der Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungspersonals an besonderen von der Bundesanstalt für Arbeit anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen übernommen. Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Ausbildungsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Ausbildungsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.

 

§ 70

Anpassung der Bedarfssätze

Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend

 

§ 71
Einkommensanrechnung

(1) Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1. § 22 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist, Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind jedoch zu berücksichtigen;

2. § 23 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 52 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 510 Euro anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist;

3. § 23 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer beruflichen Ausbildung im Betrieb der Eltern, des Ehegatten oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens des Auszubildenden mindestens die tarifliche oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Ausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird, als vereinbart zugrunde zu legen.

(4) Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmer aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

 

§ 72
Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruches zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf das Arbeitsamt über. Das Arbeitsamt hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Auszubildenden gezahlt worden, hat der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(2a) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder

2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Das Arbeitsamt kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

 

§ 73
Dauer der Förderung

(1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird in der Regel bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(2) Für Fehlzeiten besteht Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats, im Falle einer beruflichen Ausbildung jedoch nur, solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, oder

2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn

a) bei einer beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder

b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Maßnahme nicht länger als 14 Wochen oder im Falle von Früh- oder Mehrlingsgeburten 18 Wochen (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) unterbrochen wird, oder

3. wenn bei einer beruflichen Ausbildung der Auszubildende aus einem sonstigen Grund der Ausbildung fernbleibt und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt wird oder

4. wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein sonstiger wichtiger Grund für das Fernbleiben des Auszubildenden vorliegt.

 

§ 74
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose

Ein Arbeitsloser, der zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gehabt hätte, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe. In diesem Fall wird Einkommen, das der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosengeld.

 

§ 75
Auszahlung

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

 

§ 76
Anordnungsermächtigung

Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung sowie über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die an sie gestellten Anforderungen zu bestimmen.

 

§ 76a
Übergangsregelung

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2001 begonnen haben und bis zu diesem Datum noch nicht abgelaufen sind, wird die Höhe des Förderbetrages nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der am 31. März 2001 geltenden Fassung und nach den übrigen für den Umfang der Förderung maßgeblichen Vorschriften in ihrer bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung bestimmt.

 

Sechster Abschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

 

§ 77
Grundsatz

(1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn

1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,

2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,

3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat und

4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt anerkannt ist.

(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie

1. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder

2. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als sechs Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können.

(3) Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(4) Arbeitnehmer können auch durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt ist und sie bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme durch Leistung von Teilunterhaltsgeld gefördert werden, weil die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung notwendig ist.

 

§ 78
Vorbeschäftigungszeit

Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder

2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

 

§ 79
Ergänzende Förderung

(1) Ist der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme bereits als Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch das Arbeitsamt gefördert worden, so kann er erneut nur gefördert werden, wenn wegen der besonderen Schwierigkeiten einer beruflichen Eingliederung die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung unerlässlich ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer bei der vorherigen Förderung

1. an einem für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmeteil teilgenommen hat,

2. an einer Maßnahme zur Feststellung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (Feststellungsmaßnahme) teilgenommen hat oder

3. die Maßnahme aus einem wichtigen Grund nicht beenden und nicht fortsetzen konnte.

(2) Der Arbeitnehmer wird bei Wiederholung eines Teils einer Maßnahme nur gefördert, wenn

1. die Wiederholung erforderlich ist, um das Bildungsziel zu erreichen,

2. der Arbeitnehmer den Grund für die Wiederholung nicht zu vertreten hat und

3. der zu wiederholende Teil insgesamt nicht länger als sechs Monate dauert.

Der zu wiederholende Teil darf bis zur Hälfte der Dauer der Maßnahme, längstens jedoch zwölf Monate dauern, wenn in bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen eine längere Dauer als sechs Monate für die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung vorgeschrieben ist.

 

§ 80
Personen ohne Vorbeschäftigungszeit

Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.

 

Zweiter Unterabschnitt
Leistungen

 

§ 81
Weiterbildungskosten

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,

2. Fahrkosten,

3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,

4. Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.

 

§ 82
Lehrgangskosten

Als Lehrgangskosten können Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen übernommen werden. Es können auch die Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung übernommen werden. Lehrgangskosten können auf für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.

 

§ 83
Fahrkosten

(1) Fahrkosten können übernommen werden

1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten),

2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.

(2) Die Fahrkosten können bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels anfällt, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Werden Kosten für Pendelfahrten übernommen, sind die Kosten monatlich in Höhe der zu Beginn der Teilnahme anfallenden Kosten zu übernehmen. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme mindestens drei weitere Monate andauert.

(3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe des Betrags übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

 

§ 84
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können

1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 340 Euro und

2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro, je Kalendermonat höchstens ein Betrag in Höhe von 136 Euro

erbracht werden.

 

§ 85
Kinderbetreuungskosten

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitnehmers können bis zu 130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

 

Dritter Unterabschnitt
Anerkennung von Maßnahmen

 

§ 86
Anerkennung für die Weiterbildungsförderung

(1) Die Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung setzt voraus, dass das Arbeitsamt vor Beginn festgestellt hat, dass

1. die Maßnahme den Zielen der Weiterbildungsförderung entspricht,

2. die Dauer der Maßnahme angemessen ist,

3. der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt und sich verpflichtet, durch eigene Vermittlungsbemühungen die berufliche Eingliederung der Teilnehmer zu unterstützen,

4. die Maßnahme nach

a) Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte und

b) Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und der Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel

eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt,

5. die Maßnahme angemessene Teilnahmebedingungen bietet,

6. die Maßnahme mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt,

7. die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind und

8. die Maßnahme nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Soweit andere fachkundige Stellen das Vorliegen einzelner Voraussetzungen, die für die Anerkennung erheblich sind, festgestellt haben, kann das Arbeitsamt insoweit von eigenen Feststellungen absehen. Das Arbeitsamt kann von der Prüfung einzelner maßnahmebezogener Voraussetzungen absehen, soweit der Träger bereits eine Maßnahme mit dem gleichen Bildungsziel erfolgreich durchgeführt hat und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine berufliche Eingliederung der Teilnehmer mindestens in gleichem Umfang zu erwarten ist.

(3) Die Anerkennung für die Weiterbildungsförderung ist ausgeschlossen, wenn eine Förderung von Arbeitnehmern bei Teilnahme an dieser Maßnahme nicht zu erwarten ist.

 

§ 87
Ziele der Weiterbildungsförderung

(1) Eine Maßnahme entspricht den Zielen der Weiterbildungsförderung nur, wenn sie das Ziel hat,

1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen,

2. einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder

3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen.

(2) Den Zielen der Weiterbildungsförderung entspricht eine Maßnahme nicht, in der überwiegend

1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht,

2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden oder

3. Inhalte vermittelt werden, die zur Vorbereitung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit dienen.

 

§ 88
Maßnahmen im Ausland

Wird eine Maßnahme im Inland und im Ausland durchgeführt, so wird die Anerkennung für die Weiterbildungsförderung des Teils, der im Inland durchgeführt wird, dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Maßnahme oder ein Maßnahmeteil im Ausland ist für die Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, soweit

1. der Bildungsabschluss nur im Ausland erreicht werden kann,

2. die Durchführung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften im Ausland vorgeschrieben ist,

3. die Maßnahme im Ausland für die in Betracht kommenden Arbeitnehmer wesentlich günstiger zu erreichen ist als inländische Maßnahmen oder

4. die Maßnahme im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels besonders dienlich ist.

und die Kosten vergleichbarer inländischer Maßnahmen nicht überschritten werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass der Träger einen Sitz im Inland hat oder in anderer Weise die Überprüfung sichergestellt ist.

 

§ 89
Praktikum

(1) Eine Maßnahme, die Zeiten betrieblicher Vor- und Zwischenpraktika enthält, kann für die Weiterbildungsförderung nur anerkannt werden, wenn Dauer und Inhalt der Praktika in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen festgelegt sind oder die Erfolgsaussichten einer Eingliederung dadurch verbessert werden. Die Praktika dürfen regelmäßig die Hälfte der Dauer der Maßnahme nicht übersteigen. Bei einer Maßnahme, die einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der überwiegenden Vermittlung berufspraktischer Fertigkeiten entspricht oder die der beruflichen Weiterbildung auf einem Arbeitsplatz dient, der infolge einer Weiterbildung des auf diesem Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmers vorübergehend freigeworden ist, dürfen die Praktika drei Viertel der Dauer der Maßnahme nicht übersteigen.

(2) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind für die Weiterbildungsförderung nicht anerkennungsfähig.

 

§ 90
Fernunterricht und Selbstlernmaßnahmen

Eine Maßnahme, die in Fernunterricht durchgeführt wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, wenn sie in ausreichendem Umfang durch Nahunterricht ergänzt wird. Eine Maßnahme, die unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, wenn sie in ausreichendem Umfang durch Nahunterricht oder entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.

 

§ 92
Angemessene Dauer

(1) Die Dauer der Maßnahme ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Eine Vollzeitmaßnahme, die nicht in Fernunterricht oder unter Einsatz von Selbstlernprogrammen und Medien durchgeführt wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, wenn Unterricht von im Regelfall 35 Stunden und im Ausnahmefall von mindestens 25 Stunden wöchentlich erteilt wird.

(2) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so wird die Anerkennung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme für die Weiterbildungsförderung nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.

(3) Die Dauer einer anderen Vollzeitmaßnahme ist nur angemessen, wenn sie ein Jahr nicht übersteigt. Sie kann bis zu zwei Jahre dauern, wenn

1. das Bildungsziel innerhalb eines Jahres nicht erreicht werden kann und

2. in der Maßnahme Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zu einer Qualifikation führen, die einem anerkannten Berufsabschluss vergleichbar ist.

(4) Bei Teilzeitmaßnahmen ist eine angemessene Verlängerung der Dauer zulässig.

 

§ 93
Qualitätsprüfung

(1) Das Arbeitsamt hat durch geeignete Maßnahmen die Durchführung der Maßnahme zu überwachen sowie den Erfolg zu beobachten. Es kann insbesondere

1. von dem Träger der Maßnahme und den Teilnehmern Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und

2. die Einhaltung der Voraussetzungen, die für die Anerkennung der Maßnahme für die Weiterbildungsförderung erfüllt sein müssen, durch Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers prüfen.

Das Arbeitsamt ist berechtigt, zu diesem Zwecke Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist das Arbeitsamt berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt das Arbeitsamt bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll es die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(2) Das Arbeitsamt kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb angemessener Frist verlangen. Kommt der Träger diesem Verlangen nicht nach, hat das Arbeitsamt schwerwiegende und kurzfristig nicht behebbare Mängel festgestellt, werden die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch das Arbeitsamt nicht geduldet, kann das Arbeitsamt die Anerkennung für die Weiterbildungsförderung widerrufen.

(3) Das Arbeitsamt und der Träger der Maßnahme erstellen nach Ablauf der Maßnahme gemeinsam eine Bilanz, die Aufschluss über die Eingliederung der Teilnehmer und die Wirksamkeit der Maßnahme gibt.

 

§ 94
Beauftragung von Trägern

Das Arbeitsamt kann Träger mit der Durchführung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen beauftragen, wenn dies zur Förderung besonderer Personengruppen erforderlich ist oder damit zu rechnen ist, dass geeignete Maßnahmen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung für die Weiterbildungsförderung erfüllen, innerhalb angemessener Zeit nicht angeboten werden.

 

Vierter Unterabschnitt
Förderungsausschluss

 

§ 95
Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung

(1) Durch die Weiterbildungsförderung darf die Erhaltung oder Schaffung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze und die Bereitstellung von betrieblichen Ausbildungsmöglichkeiten für die berufliche Erstausbildung nicht gefährdet werden. Soweit Auszubildenden nach gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen eine Ausbildungsvergütung zu zahlen ist, sollen Teilnehmer an entsprechenden betrieblichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nur gefördert werden, wenn ihnen eine vergleichbare Vergütung gezahlt wird. Das Arbeitsamt kann vom Arbeitgeber die Vorlage einer Stellungnahme des Betriebsrats insbesondere dann verlangen, wenn die Maßnahme überwiegend Zeiten betrieblicher Praktika enthält.

(2) Arbeitnehmer dürfen nicht gefördert werden, wenn die Weiterbildung überwiegend im Interesse des Betriebes liegt, dem die Arbeitnehmer angehören. Eine Maßnahme liegt insbesondere im Interesse des Betriebes, wenn sie unmittelbar oder mittelbar von dem Betrieb getragen wird. Arbeitnehmer können gefördert werden, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.


 

Fünfter Unterabschnitt
Anordnungsermächtigung

 

§ 96
Anordnungsermächtigung

Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung und das Verfahren der Anerkennung der Maßnahmen zu bestimmen.

 

Siebter Abschnitt
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Erster Unterabschnitt
Grundsätze

 

§ 97
Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Behinderten Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbstätigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein.

 

§ 98
Leistungen zur Teilhabe

(1) Für behinderte Menschen können Leistungen zur Teilhabe erbracht werden

1. allgemeine Leistungen sowie

2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

 

§ 99
Leistungsrahmen

Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

Zweiter Unterabschnitt
Allgemeine Leistungen

 

§ 100
Leistungen

Die allgemeinen Leistungen umfassen die Leistungen zur

1. Unterstützung der Beratung und Vermittlung,

2. Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben,

3. Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, mit Ausnahme der Arbeitnehmerhilfe,

4. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,

5. Förderung der Berufsausbildung,

6. Förderung der beruflichen Weiterbildung.

 

§ 101
Besonderheiten

(1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung kann auch erbracht werden, wenn der behinderte Mensch nicht arbeitslos ist und durch Mobilitätshilfen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungsbegleitende Hilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen.

(3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch während der beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 270 Euro monatlich. Er beträgt 360 Euro, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt oder das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.

(5) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn behinderte Menschen

1. nicht arbeitslos sind,

2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder

3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte Menschen oder erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.

Unterhaltsgeld können behinderte Menschen auch erhalten, wenn sie zur Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden. Weiterbildungskosten können auch übernommen werden, wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist. Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist.

 

Dritter Unterabschnitt
Besondere Leistungen

Erster Titel
Allgemeines

 

§ 102
Grundsatz

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn

1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an

a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder

b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme

unerlässlich machen oder

2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden nach  § 40 des Neunten Buches erbracht.

 

§ 103
Leistungen

Die besonderen Leistungen umfassen

1. das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 162,

2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann,

3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

4. aufgehoben

 

Zweiter Titel
Ausbildungsgeld

 

§ 104
Ausbildungsgeld

(1) Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1. einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung und

2. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen,

wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

§ 105
Bedarf bei beruflicher Ausbildung

(1) Als Bedarf werden bei beruflicher Ausbildung zugrunde gelegt

1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 282 Euro monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet ist oder keine Lebenspartnerschaft führt und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen 353 Euro monatlich,

2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, beim Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen 93 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung vom Arbeitsamt oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,

3. bei anderweitiger Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 205 Euro monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet ist oder keine Lebenspartnerschaft führt und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen 236 Euro monatlich und

4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf.

(2) Für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nr. 4 ein Bedarf in Höhe von 282 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn

1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder

2. Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch gewährt werden, die mit einer anderweitigen Unterbringung verbunden sind.

 

§ 106
Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

(1) Als Bedarf werden bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung zugrunde gelegt

1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf,

2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf,

3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 154 Euro monatlich.

(2) Für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nr. 2 ein Bedarf in Höhe von 182 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn

1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder

2. für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch gewährt werden, die die Kosten für die Unterkunft einschließen.

(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für Behinderte ist ein Bedarf wie bei einer beruflichen Ausbildung zugrunde zu legen.

 

§ 107
Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen

Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 57 Euro monatlich und danach 67 Euro monatlich zugrunde gelegt.

 

§ 108
Einkommensanrechnung

(1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Einkommen nicht angerechnet.

(2) Im übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen

1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 218 Euro monatlich,

2. der Eltern bis 2 615 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1 630 Euro monatlich und

3. des Ehegatten oder Lebenspartners bis 1 630 Euro monatlich

anrechnungsfrei.

 

Dritter Titel
Teilnahmekosten

 

§ 109
Teilnahmekosten

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während und im Anschluss an die Maßnahme einschließen. Für Leistungen im Anschluss an die Maßnahme gelten die Vorschriften für die Übergangshilfen nach dem ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels entsprechend.

 

§ 110 (aufgehoben)

 

§ 111
Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung

Wird der behinderte Mensch auswärtig, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder beim Ausbildenden mit voller Verpflegung untergebracht, so wird ein Betrag in Höhe von 260 Euro monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

 

§ 112 (aufgehoben)

§ 113 (aufgehoben)

 

Vierter Titel

Sonstige Hilfen

§ 114 (aufgehoben)

 

Fünfter Titel
Anordnungsermächtigung

 

§ 115
Anordnungsermächtigung

Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

 

Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen

Erster Unterabschnitt
Leistungsübersicht

 

§ 116
Leistungsarten

Entgeltersatzleistungen sind

1. Arbeitslosengeld für Arbeitslose und Teilarbeitslosengeld für Teilarbeitslose,

2. Unterhaltsgeld für Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung,

3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

4. Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben,

5. Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten,

6. Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose,

7. Winterausfallgeld für Arbeitnehmer, die infolge eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit einen Entgeltausfall haben.

 

§ 118
Arbeitslosigkeit

(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der

1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und

2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).

(2) Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet.

(3) Eine selbständige Tätigkeit und eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger stehen einer Beschäftigung gleich. Die Fortführung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, die unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist, schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus.

 

§ 118a
Ehrenamtliche Betätigung

Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 119
Beschäftigungssuche

(1) Eine Beschäftigung sucht, wer

1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und

2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist.

(3) Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der

1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben,

2. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und

3. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten

kann und darf.

(4) Arbeitsbereit und arbeitsfähig ist der Arbeitslose auch dann, wenn er bereit oder in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nur

1. zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und auszuüben,

2. versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen mit bestimmter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzunehmen und auszuüben, wenn dies wegen der Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist,

3. versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Teilzeitbeschäftigungen aufzunehmen und auszuüben, wenn er die Anwartschaftszeit durch eine Teilzeitbeschäftigung erfüllt hat und das Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbeschäftigung bemessen worden ist,

4. Heimarbeit auszuüben, wenn er die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt hat.

In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind Einschränkungen der Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsfähigkeit längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig.

(5) Das Arbeitsamt hat den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist.

 

§ 120
Sonderfälle der Verfügbarkeit

(1) Nimmt der Arbeitslose an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt er gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.

(2) Ist der Arbeitslose Schüler oder Student einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte, so wird vermutet, dass er nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben kann. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Arbeitslose darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs-, und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.

 

§ 121
Zumutbare Beschäftigungen

(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.

 

§ 122
Persönliche Arbeitslosmeldung

(1) Der Arbeitslose hat sich persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten zwei Monate zu erwarten ist.

(2) Die Wirkung der Meldung erlischt

1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,

2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(3) Ist das zuständige Arbeitsamt am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem das Arbeitsamt dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem das Arbeitsamt nicht dienstbereit war.

 

§ 123
Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist

1. mindestens zwölf Monate,

2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4)mindestens sechs Monate oder

3. als Saisonarbeitnehmer mindestens sechs Monate

in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

 

§ 124
Rahmenfrist

(1) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden nicht eingerechnet

1. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat,

gültig bis 31.12.2002

2. Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners, in denen das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3. Zeiten einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit,

4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil andere Leistungen vorrangig waren oder die Maßnahme nach § 92 Abs. 2 Satz 2 anerkannt worden ist,

5. Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat.

Die Rahmenfrist endet im Falle der Nummern 3 bis 5 spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.

 

Zweiter Titel
Sonderformen des Arbeitslosengeldes

 

§ 125
Minderung der Leistungsfähigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesanstalt ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

 

§ 126
Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

(1) Wird ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, oder wird er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt, verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation durch einen Arzt oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.

(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen bis zur Dauer von zehn, bei alleinerziehenden Arbeitslosen bis zur Dauer von 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.

(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.

 

Dritter Titel
Anspruchsdauer

 

§ 127
Grundsatz

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich

1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und

2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.


 

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

 

nach Versicherungspflicht-verhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten

und nach Vollendung

des .... Lebensjahres

... Monate

12

 

6

16

 

8

20

 

10

24

 

12

28

45

14

32

45

16

36

45

18

40

47

20

44

47

22

48

52

24

52

52

26

56

57

28

60

57

30

64

57

32

 

(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123 Satz 1 Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs

1. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten drei Monate und

2. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von mindestens acht Monaten vier Monate.

(3) Für einen Anspruch auf Grund einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer beträgt die Dauer des Anspruchs

1. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten drei Monate und

2. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens acht Monaten vier Monate.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

 

§ 128
Minderung der Anspruchsdauer

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist,

2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist,

3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,

4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,

5. die Anzahl von Tagen einer Säumniszeit, höchstens um acht Wochen,

6. die Anzahl von Tagen, für die dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 Erstes Buch) oder wegen Nichtbefolgen einer Aufforderung zur Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises (§ 100 Abs. 1 Satz 4 Viertes Buch) versagt oder entzogen worden ist,

7. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,

8. die Anzahl von Tagen, für die Unterhaltsgeld auf Grund einer vorläufigen Entscheidung zu Unrecht bezogen worden, aber nach § 328 Abs. 3 Satz 3 nicht zu erstatten ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 entfällt die Minderung bei Sperrzeiten wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder wegen Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.

 

Vierter Titel
Höhe des Arbeitslosengeldes

 

§ 129
Grundsatz

Das Arbeitslosengeld beträgt

1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder der Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder der Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),

2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)

des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

 

§ 130
Bemessungszeitraum

(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet waren.

(2) Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, so verlängert er sich um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt erreicht sind. Eine Woche, in der nicht für alle Tage Entgelt beansprucht werden kann, ist mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Tage mit Anspruch auf Entgelt zu den Tagen entspricht, für die Entgelt in einer vollen Woche beansprucht werden kann.

(2a) aufgehoben

(3) Bei Saisonarbeitnehmern sowie bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden treten an die Stelle der in Absatz 1 genannten 52 Wochen 26 Wochen und an die Stelle der in Absatz 2 genannten 39 Wochen 20 Wochen.

 

§ 131
Bemessungszeitraum in Sonderfällen

(1) Wäre es mit Rücksicht auf das Entgelt, das der Arbeitslose in Zeiten der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten zwei Jahren vor dem Ende des Bemessungszeitraumes überwiegend erzielt hat, unbillig hart, von dem Entgelt im Bemessungszeitraum auszugehen, oder umfasst der Bemessungszeitraum Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes, ist der Bemessungszeitraum auf diese zwei Jahre zu erweitern, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

kursiver Text in Kraft ab 1.1.2003

(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben Zeiten außer Betracht, in denen

1. Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder der Erziehung eines Kindes bestand oder in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, soweit wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemindert war oder

2. die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

 

§ 132
Bemessungsentgelt

(1) Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt. Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind, bleibt außer Betracht.

(2) Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Wochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist. Eine Woche, in der nicht für alle Tage Entgelt beansprucht werden kann, ist mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Tage mit Anspruch auf Entgelt zu den Tagen entspricht, für die Entgelt in einer vollen Woche beansprucht werden kann.

(3) Das Bemessungsentgelt ist auf den nächsten durch durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden.


 

§ 133
Sonderfälle des Bemessungsentgelts

(1) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist.

(2)aufgehoben

(3) Kann der Arbeitslose nicht mehr die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden leisten, weil er tatsächlich oder rechtlich gebunden oder sein Leistungsvermögen eingeschränkt ist, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit, während der die Bindungen vorliegen oder das Leistungsvermögen eingeschränkt ist, entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Kann für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses im Bemessungszeitraum eine Arbeitszeit nicht zugeordnet werden, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Titels bei Minderung der Leistungsfähigkeit geleistet wird.

(4) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, bei Saisonarbeitnehmern von 20 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.

 

§ 134
Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

(1) Für Zeiten einer Beschäftigung ist als Entgelt nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitslose erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Außer Betracht bleiben

1. Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,

2. Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches).

(2) Als Entgelt ist zugrunde zu legen,

1. für Zeiten einer Beschäftigung bei dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem Verwandten in gerader Linie das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, höchstens das Arbeitsentgelt, das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich erhalten,

2. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlussprüfung bestanden hat, die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung,

3. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 211 Abs. 3) bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte,

4. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,

5. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Leistung von Unterhaltsgeld nach diesem Buch das Arbeitsentgelt, nach dem das Unterhaltsgeld bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung,

6. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, in denen der Arbeitslose Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld bezogen hat, zusätzlich zum Arbeitsentgelt das Entgelt, nach dem die Teilleistung zuletzt bemessen worden ist,

7. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Anspruch auf Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Arbeitsentgelt, nach dem das Übergangsgeld zuletzt bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung,

8. für Zeiten, für die dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, höchstens ein Entgelt in Höhe der Hinzuverdienstgrenze,

9. für Zeiten einer Beschäftigung, neben der Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist, zusätzlich zum Arbeitsentgelt der Beschäftigung das Entgelt, nach dem das Teilarbeitslosengeld bemessen worden ist und

10. für Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach  § 344 Abs bestimmt, das Entgelt, das der Arbeitslose während des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Beginn des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres zuletzt erzielt hat.

 

§ 135
Besonderes Entgelt bei sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen

kursive Texte in Kraft ab 1.1.2003

Als Entgelt ist zugrunde zu legen,

1. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestand, ein Entgelt in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,

2. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender bestand, ein Entgelt in Höhe des durchschnittlichen Bemessungsentgelts aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. Juli vor der Entstehung des Anspruchs,

3. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als Gefangener bestand, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat,.

4. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde gelegt worden ist, mindestens aber das Entgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde zu legen war,

5. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Krankentagegeld bestand, ein Entgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für jeden Tag des Bezuges von Krankentagegeld,

6. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen der außerschulischen Ausbildung von nicht satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft bestand, das Entgelt, das der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen war und

7. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente bestand, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.

 

§ 136
Leistungsentgelt

(1) Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt.

(2) Entgeltabzüge sind Steuern, die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonstigen gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich sind, soweit in Satz 2 Nr. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. Dabei ist zugrunde zu legen

1. für die Lohnsteuer die Steuer, die sich nach der für den Arbeitslosen maßgeblichen Leistungsgruppe ergibt,

2. für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz,

3. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze,

4. für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,

5. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes,

6. für die Beiträge zur Arbeitsförderung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes,

7. als Geringverdienergrenze die Entgeltgrenze, bis zu der der Arbeitgeber zur alleinigen Beitragstragung verpflichtet ist und

8. als Leistungsbemessungsgrenze die für den Beitrag zur Arbeitsförderung geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(3) Gewöhnlicher Lohnsteuerabzug ist

1. in Leistungsgruppe A die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I,

2. in Leistungsgruppe B die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse II,

3. in Leistungsgruppe C die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III,

4. in Leistungsgruppe D die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V sowie

5. in Leistungsgruppe E die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI.

Maßgeblich ist die Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des Einkommenssteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt.


 

§ 137
Leistungsgruppe

(1) Die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende Steuer richtet sich nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zuzuordnen ist.

(2) Zuzuordnen sind

1. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist, der Leistungsgruppe A,

2. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse II eingetragen ist, der Leistungsgruppe B,

3. Arbeitnehmer,

a) auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist oder

b) die von ihrem im Ausland lebenden und daher nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie darlegen und nachweisen, dass der Arbeitslohn des Ehegatten weniger als 40 Prozent des Arbeitslohns beider Ehegatten beträgt, wobei bei der Bewertung des Arbeitslohns des Ehegatten die Einkommensverhältnisse des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen sind,

der Leistungsgruppe C,

4. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist, der Leistungsgruppe D sowie

5. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI eingetragen ist, weil sie noch aus einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen, der Leistungsgruppe E.

(3) Die Zuordnung richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Das gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird.

(4) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder

2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

 

§ 138
Anpassung

(1) Das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Ist das Bemessungsentgelt nach dem tariflichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung bemessen worden, auf die sich die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie erstrecken, ist Anpassungstag der Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld bemessen worden ist.

(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die Bruttolohn- und -gehaltsumme für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 6 und § 121 Abs. 1 und des Sechsten Buches gelten entsprechend.

(3) Eine Minderung des Arbeitslosengeldes infolge einer Erhöhung des Bemessungsentgelts ist ausgeschlossen.

 

§ 139
Berechnung und Leistung

Das Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet und für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag entfällt ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes.

 

Fünfter Titel
Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs

 

§ 141
Anrechnung von Nebeneinkommen

(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend.

(2) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zehn Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 18 Stunden wöchentlich mindestens zehn Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

 

§ 142
Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unterhaltsgeld,

2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann,

3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder

4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.

Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat das Arbeitsamt den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag stellt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1. im Falle der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld § 126 besteht,

2. im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und

3. im Falle der Nummer 4

a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,

b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 125 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die der Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

 

§ 143
Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.


 

§ 143a
Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung

(1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,

2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.

Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2)erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187a Abs. 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,

2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder

3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.

Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen; § 130 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 Nr. 1gelten entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

 

§ 144
Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit

(1) Hat der Arbeitslose

1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),

2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung),

3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), oder

4. die Teilnahme an einer in Nummer 3 genannten Maßnahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gegeben (Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(3) Würde eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfasst die Sperrzeit sechs Wochen. Die Sperrzeit umfasst drei Wochen

1. im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe oder wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

2. im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung oder wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn der Arbeitslose eine bis zu sechs Wochen befristete Arbeit oder Maßnahme nicht angenommen oder nicht angetreten hat.

 

§ 145
Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit

(1) Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamts, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (allgemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis beginnt.

(2) Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen.

(3) Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei Wochen nach Absatz 1 oder die Verlängerung dieser Säumniszeit nach Absatz 2 nach den für den Eintritt oder für die Verlängerung der Säumniszeit maßgebenden Tatsachen für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten, so umfasst die Säumniszeit im Falle des Absatzes 1 eine Woche, im Falle des Absatzes 2 längstens vier Wochen.

 

§ 146
Ruhen bei Arbeitskämpfen

(1) Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.

(2) Ist der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes.

(3) Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,

1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder

2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, dem der Betrieb zuzuordnen ist,

a) eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und

b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernommen wird.

Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Entscheidung berufenen Stelle beschlossen worden ist oder auf Grund des Verhaltens der Tarifvertragspartei im Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluss des Tarifvertrags als beschlossen anzusehen ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umkämpften oder geforderten Arbeitsbedingungen nach Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages für den Arbeitnehmer gelten oder auf ihn angewendet würden.

(4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsausschuss des Landesarbeitsamtes bestimmen, dass ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist. Erstrecken sich die Auswirkungen eines Arbeitskampfes über den Bezirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, so entscheidet der Verwaltungsrat. Dieser kann auch in Fällen des Satzes 1 die Entscheidung an sich ziehen.

(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuss (§ 393). Er hat vor seiner Entscheidung den Fachspitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien können durch Klage die Aufhebung der Entscheidung des Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und eine andere Feststellung begehren. Die Klage ist gegen die Bundesanstalt zu richten. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Über die Klage entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. Das Verfahren ist vorrangig zu erledigen. Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes kann das Bundessozialgericht eine einstweilige Anordnung erlassen.

 

Sechster Titel
Erlöschen des Anspruchs

 

§ 147
Erlöschen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,

2. wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruchs schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen hingewiesen worden ist.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

 

Siebter Titel
Erstattungspflichten für Arbeitgeber

 

§ 147a
Erstattungspflicht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 24 Monate. Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist, der Arbeitslose auch die Voraussetzungen für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt oder der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass

1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Arbeitslose innerhalb der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als 15 Jahre

b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als zehn Jahre

zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat; Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 bei Arbeitgebern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleiben unberücksichtigt,

2. er in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 für die Erstattungspflicht erfüllt sind,

3. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und weder eine Abfindung noch eine Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat,

4. er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes findet keine Anwendung; das Arbeitsamt ist an eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung gebunden,

5. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kündigen,

6. sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt mindestens zwei Jahre beschäftigt war, um mehr als drei Prozent innerhalb eines Jahres vermindert und unter den in diesem Zeitraum ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, nicht höher ist als es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn des Jahreszeitraumes entspricht. Vermindert sich die Zahl der Beschäftigten im gleichen Zeitraum um mindestens zehn Prozent, verdoppelt sich der Anteil der älteren Arbeitnehmer, der bei der Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer nicht überschritten werden darf. Rechnerische Bruchteile werden aufgerundet. Wird der gerundete Anteil überschritten, ist in allen Fällen eine Einzelfallentscheidung erforderlich,

7. der Arbeitnehmer im Rahmen eines kurzfristigen drastischen Personalabbaus von mindestens 20 Prozent aus dem Betrieb, in dem er zuletzt mindestens zwei Jahre beschäftigt war, ausgeschieden ist und dieser Personalabbau für den örtlichen Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist.

(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber

1. darlegt und nachweist, dass in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das der Wegfall geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind, oder

2. insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist, dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich.

(3) Die Erstattungsforderung mindert sich, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass er

1. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder

2. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer

im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 beschäftigt, um zwei Drittel im Falle der Nummer 1 und um ein Drittel im Falle der Nummer 2. Für eine nachträgliche Minderung der Erstattungsforderung gilt Absatz 2 Nr. 1 entsprechend.

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes schließt die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein.

(5) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber. Die Erstattungspflicht richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.

(6) Das Arbeitsamt berät den Arbeitgeber auf Verlangen über Voraussetzungen und Umfang der Erstattungsregelung. Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet das Arbeitsamt im voraus, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 erfüllt sind.

(7) Der Arbeitslose ist auf Verlangen des Arbeitsamtes verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, sich beim Arbeitsamt persönlich zu melden oder sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwirkung abhängt. Voraussetzung für das Verlangen des Arbeitsamtes ist, dass dem Arbeitsamt Umstände in der Person des Arbeitslosen bekannt sind, die für das Entstehen oder den Wegfall der Erstattungspflicht von Bedeutung sindDie §§ 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend.

 

§ 147b
Erstattungspflicht bei witterungsbedingter Kündigung

(1) Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitslosen unter Missachtung eines tarifvertraglichen Ausschlusses der witterungsbedingten Kündigung im Baugewerbe gekündigt hat, erstattet der Bundesanstalt das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen für Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Schlechtwetterzeit gezahlt worden ist. Besteht die Arbeitslosigkeit über das Ende der Schlechtwetterzeit hinaus und umfasst der Erstattungszeitraum während der Schlechtwetterzeit weniger als zwölf Wochen, ist das Arbeitslosengeld auch für die Zeit nach dem Ende der Schlechtwetterzeit, insgesamt jedoch längstens für zwölf Wochen, zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes schließt die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ein.

 

§ 148
Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel

(1) Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt vierteljährlich 30 Prozent des Arbeitslosengeldes, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt worden ist, in der diese Beschränkung besteht. Der Teil des Arbeitslosengeldes, den der Arbeitgeber erstattet, muss sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung anrechnen lassen.

(2) Die Verpflichtung zur anteiligen Erstattung des Arbeitslosengeldes schließt die auf diese Leistung anteilig entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein.

 

Achter Titel
Teilarbeitslosengeld

 

§ 150
Teilarbeitslosengeld

(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat ein Arbeitnehmer, der

1. teilarbeitslos ist,

2. sich teilarbeitslos gemeldet und

3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.

(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:

1. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.

2. Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend.

3. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate.

4. Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe ist die Lohnsteuerklasse maßgebend, die auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäftigungsverhältnis, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt eingetragen war.

5. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,

a) wenn der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt,

b) wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder

c) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.

 

Neunter Titel
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

 

§ 151
Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Abgrenzung des Personenkreises der Saisonarbeitnehmer zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor festzusetzen, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist,

2. jeweils für ein Kalenderjahr die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsentgelte zu bestimmen; es kann dabei bestimmen, dass geänderte Leistungsentgelte vom Beginn des Zahlungszeitraumes an gelten, in dem die Rechtsverordnung in Kraft tritt; es kann auch bestimmen, dass für Arbeitslose, die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, bisherige günstigere Leistungsentgelte weiterhin maßgebend sind, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist,

3. Versorgungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichzustellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. Es hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht, und

4. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtlichen Betätigung im Sinne des § 118a und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung zu bestimmen.

 

§ 152
Anordnungsermächtigung

Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen zu den Pflichten des Arbeitslosen,

1. alle Möglichkeiten zu nutzen und nutzen zu wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs. 1 Nr. 1) und

2. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§§ 118a, 119 Abs. 3 Nr. 3).).

 

Dritter Unterabschnitt
Unterhaltsgeld

Erster Titel
Regelvoraussetzungen

 

§ 153
Voraussetzungen

Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme ein Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen.

 

Zweiter Titel
Sonderformen des Unterhaltsgeldes

 

§ 154
Teilunterhaltsgeld

Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Teilzeitmaßnahme, die mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfasst, ein Teilunterhaltsgeld erhalten, wenn sie

1. die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen und die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder

2. nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung notwendig oder die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist.

 

§ 155
Unterhaltsgeld in Sonderfällen

Unterhaltsgeld wird auch für Zeiten erbracht,

1. in denen der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund nicht an der Maßnahme teilnehmen kann,

2. in denen die Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit vorliegen würden, längstens jedoch bis zur planmäßigen Beendigung oder zu dem Tag des Abbruchs der Weiterbildung,

3. die das Arbeitsamt als Ferien anerkannt hat,

4. die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung liegen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird und

5. die zwischen dem Ende der Maßnahme und dem darauf folgenden Montag liegen, wenn die Maßnahme an einem Freitag beendet worden ist.

 

§ 156
Anschlussunterhaltsgeld

(1) Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld haben Arbeitnehmer, die

1. im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld arbeitslos sind,

2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und

3. nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen können.

(2) Die Dauer des Anspruchs beträgt drei Monate. Sie mindert sich um

1. die Anzahl von Tagen, für die der Arbeitslose einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann,

2. die Anzahl von Tagen, nach der Maßnahme bis vor den Tag, an dem die Arbeitslosmeldung wirksam wird,

3. die Anzahl von Tagen, an denen nach der Entstehung des Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld die Voraussetzungen für den Anspruch nicht vorgelegen haben.

Der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld geht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus.

 

Dritter Titel
Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten

 

§ 157
Grundsatz

(1) Auf das Unterhaltsgeld sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld hinsichtlich

1. der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit,

2. der Höhe,

3. der Anrechnung von Nebeneinkommen,

4. des Ruhens des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen und

5. des Ruhens des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld gelten als einheitlicher Anspruch. Auf das Anschlussunterhaltsgeld sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Bezieher dieser Leistung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten des Anschlussunterhaltsgeldes nicht entgegenstehen.

 

§ 158
Besonderheiten bei der Höhe

(1) Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen und hat er danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Zwischenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen.

(2) Wäre es mit Rücksicht auf den durchschnittlichen wöchentlichen Umfang der Maßnahme unbillig hart, von dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt oder dem für das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelt auszugehen, ist als Entgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen zu Beginn der Teilnahme an der Maßnahme in erster Linie zu erstrecken hätte.

(3) Für das Teilunterhaltsgeld ist als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen,

1. bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme neben einer Teilzeitbeschäftigung die Hälfte des Arbeitsentgelts, das bei durchschnittlicher regelmäßiger Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre,

2. bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung nicht ausübt, das Entgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre.

(4) Dem Anschlussunterhaltsgeld ist das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Unterhaltsgeld zuletzt bemessen worden ist.

(5) Für die Änderung der Leistungsgruppe gelten der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und die Inanspruchnahme von Unterhaltsgeld als ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

 

§ 159
Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung

(1) Die Vorschrift über die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist unbeschadet des wöchentlichen Umfangs der Beschäftigung entsprechend anzuwenden.

(2) Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld

1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Maßnahme wegen der Teilnahme an der Maßnahme oder

2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme

erhält oder zu beanspruchen hat, werden auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern und der Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung zusammen mit dem Unterhaltsgeld das dem Unterhaltsgeld zugrundeliegende Leistungsentgelt übersteigen.

(3) Soweit der Arbeitnehmer die in Absatz 2 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Unterhaltsgeld ohne Anrechnung geleistet. § 115 des Zehnten Buches findet auf andere Leistungen als Arbeitsentgelt entsprechende Anwendung. Hat der Arbeitgeber oder der Träger der Maßnahme die in Absatz 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs nach § 115 des Zehnten Buches mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Unterhaltsgeldes dieses insoweit zu erstatten, als es im Falle der Anrechnung gemindert worden wäre.

(4) Einkommen eines Beziehers von Teilunterhaltsgeld aus einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Vorschrift über das Teilunterhaltsgeld bleibt anrechnungsfrei.

 

Vierter Unterabschnitt
Übergangsgeld

 

§ 160
Voraussetzungen

Behinderte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und

2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschießlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

§ 161
Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

(1) Die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder

2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte Berufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

 

§ 162
Behinderte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit

Behinderte Menschen können auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1. durch den behinderten Menschen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung erworben worden ist oder

2. ihr Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.

Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der behinderte Mensch nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war.

 

§§ 163 - 168 (aufgehoben)

 

Fünfter Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld

Erster Titel
Regelvoraussetzungen

 

§ 169
Anspruch

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

4. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist.

 

§ 170
Erheblicher Arbeitsausfall

(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,

2. er vorübergehend ist,

3. er nicht vermeidbar ist und

4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen.

(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.

(3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.

(4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der

1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,

2. bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder

3. bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.

Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es

1. ausschließlich für eine vorzeitige Freistellung eines Arbeitnehmers vor einer altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt ist,

2. zur Finanzierung einer Winterausfallgeld-Vorausleistung angespart worden ist,

3. den Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigt oder

4. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.

 

§ 171
Betriebliche Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

 

§ 172
Persönliche Voraussetzungen

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1. der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung

a) fortsetzt,

b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder

c) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,

2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und

3. der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

(1a) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

(2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer,

1. die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,

2. während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen, oder

3. die in einem Betrieb des Schaustellergewerbes oder einem Theater-, Lichtspiel- oder Konzertunternehmen beschäftigt sind.

(3) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, wenn und solange sie bei einer Vermittlung nicht in der vom Arbeitsamt verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes einzubeziehen. Hat der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ent-sprechend anzuwenden.

 

§ 173
Anzeige

(1) Der Arbeitsausfall ist bei dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen.

(2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall beim Arbeitsamt eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

(3) Das Arbeitsamt hat dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

§ 174
Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen

(1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gelten entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem er nicht beteiligt ist.

(2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Feststellung des Sachverhalts kann das Arbeitsamt insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen.

(3) Stellt das Arbeitsamt fest, dass ein Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und liegen die Anspruchsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil der Arbeitsausfall nicht unvermeidbar ist, wird das Kurzarbeitergeld auch insoweit geleistet, als der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält. Bei der Feststellung nach Satz 1 hat das Arbeitsamt auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des Kurzarbeitergelds dieses insoweit zu erstatten.

 

 

Zweiter Titel
Sonderformen des Kurzarbeitergeldes

 

§ 175
Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit

(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bis zum 31. Dezember 2006 auch in Fällen eines nicht nur vorübergehenden Arbeitsausfalles, wenn

1. Strukturveränderungen für einen Betrieb mit einer Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen verbunden sind und mit Personalanpassungsmaßnahmen in erheblichem Umfang einhergehen und

2. die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen einer erheblichen Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebes (§ 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes) in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst sind.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Fällen eines nicht nur vorübergehenden Arbeitsausfalles besteht in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern ungeachtet der Voraussetzungen nach Satz 1, wenn bei mindestens 20 Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern trotz des Arbeitsausfalles Entlassungen vermieden werden können. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld soll dazu beitragen, die Schaffung und Besetzung neuer Arbeitsplätze zu erleichtern. Die Zeiten des Arbeitsausfalls sollen vom Betrieb dazu genutzt werden, die Vermittlungsaussichten der Arbeitnehmer insbesondere durch eine berufliche Qualifizierung, zu der auch eine zeitlich begrenzte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehören kann, zu verbessern. Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Zugehörigkeit zu einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifikationsmaßnahme teil, die das Ziel der anschließenden Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat, steht bei Nichterreichen dieses Zieles die Rückkehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb seinem Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach Satz 1 nicht entgegen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz des Betriebes zu besetzen.

(3) Der Anspruch besteht auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.

 

§ 176
Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter

(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

(2) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange der Auftraggeber bereit ist, dem Heimarbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und solange der Heimarbeiter bereit ist, solche Aufträge zu übernehmen.

(3) An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiter. Im übrigen tritt an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebes und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auftraggeber kann ein Gewerbetreibender oder ein Zwischenmeister sein. Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als zwanzig Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist.

 

Dritter Titel
Leistungsumfang

 

§ 177
Dauer

(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall während der Bezugsfrist geleistet. Die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und beträgt längstens sechs Monate, beim Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit längstens zwölf Monate. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit besteht über die Dauer von sechs Monaten hinaus nur, wenn für die Arbeitnehmer Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung oder andere geeignete Maßnahmen zur Eingliederung vorgesehen sind.

(2) Wird innerhalb der Bezugsfrist für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kurzarbeitergeld nicht geleistet, verlängert sich die Bezugsfrist um diesen Zeitraum.

(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor, beginnt eine neue Bezugsfrist.

(4) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit verkürzt sich um die vorangegangene Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes, wenn seit dem letzten Kalendermonat des Bezugs noch nicht drei Monate vergangen sind. Die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld darf in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten; der Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich in dem Betrieb oder der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit um Zeiten,

1. um die eine durch Rechtsverordnung bis zur Höchstdauer verlängerte Bezugsfrist die gesetzliche Bezugsfrist übersteigt oder

2. für die ein Sozialplan eine Maßnahme vorsieht, die der beruflichen Eingliederung von Arbeitnehmern dient.

 

§ 178
Höhe

Das Kurzarbeitergeld beträgt

1. für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,

2. für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

 

§ 179
Nettoentgeltdifferenz

(1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen

1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und

2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Bei der Ermittlung von Sollentgelt und Istentgelt bleibt Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer Betracht. Sollentgelt und Istentgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Die Vorschriften beim Arbeitslosengeld über die Berechnung des Leistungsentgelts und über die Leistungsgruppen gelten mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoarbeitsentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend.

(2) Erzielt der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Istentgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Istentgelts außer Betracht.

(3) Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, ist das Istentgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.

(4) Lässt sich das Sollentgelt eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit, in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Sollentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Sollentgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. War der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

 

Vierter Titel
Anwendung anderer Vorschriften

 

§ 180
Anwendung anderer Vorschriften

Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Säumniszeiten und Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend. Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.

 

Fünfter Titel
Verfügung über das Kurzarbeitergeld

 

§ 181
Verfügung über das Kurzarbeitergeld

(1) Die Vorschrift des § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist auf das Kurzarbeitergeld nicht anzuwenden.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.

(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch vom Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.

(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der vom Arbeitsamt Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erhalten, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Konkursverfahren eröffnet, so sind diese Beträge aus der Konkursmasse zurückzuzahlen. Der Anspruch der Bundesanstalt hat das Vorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung.

 

Sechster Titel
Verordnungsermächtigung

 

§ 182
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. jeweils für ein Kalenderjahr die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte festzulegen,

2. (gestrichen)

3. die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsfrist hinaus

a) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlängern, wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen und

b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.

 

Sechster Unterabschnitt
Insolvenzgeld

 

§ 183
Anspruch

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei

1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,

2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,

(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Ein ausländisches Insolvenzereignis begründet einen Anspruch auf Insolvenzgeld für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Viertes Buch), gilt der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag.

(2) Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(3) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe des Arbeitnehmers.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekanntzugeben.

 

§ 184
Anspruchsausschluss

(1) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die

1. er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat,

2. er durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung erworben hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar wäre oder

3. der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt.

(2) Soweit Insolvenzgeld auf Grund eines für das Insolvenzgeld ausgeschlossenen Anspruchs auf Arbeitsentgelt erbracht worden ist, ist es zu erstatten.

 

§ 185
Höhe

(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

(2) Ist der Arbeitnehmer

1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden oder

2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das Insolvenzgeld nach den für ihn maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer,

ist das Arbeitsentgelt um die Steuern zu vermindern, die bei Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.

 

§ 186
Vorschuss

Das Arbeitsamt kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn

1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,

2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und

3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

Das Arbeitsamt bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

 

§ 187
Anspruchsübergang

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesanstalt über. Die gegen den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesanstalt statt.

 

§ 188
Verfügungen über das Arbeitsentgelt

(1) Soweit der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu.

(2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst.

(3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die Bundesanstalt übergegangen sind und sie Insolvenzgeld an den Berechtigten erbracht hat.

(4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung des Arbeitsamtes zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen oder verpfändet wurden. Das Arbeitsamt darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.

 

§ 189
Verfügungen über das Insolvenzgeld

Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.

 

Siebter Unterabschnitt
Arbeitslosenhilfe

Erster Titel
Voraussetzungen

 

§ 190
Anspruch

(1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben Arbeitnehmer, die

1. arbeitslos sind,

2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,

3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,

4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und

5. bedürftig sind.

(2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

(3) Die Arbeitslosenhilfe soll jeweils für längstens ein Jahr bewilligt werden. Vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen

 

§ 192
Vorfrist

Die Vorfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,

1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war, oder

2. nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende selbständige Tätigkeit ausgeübt hat,

3. [gültig bis 31.12.2002 ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat oder] als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat,

4. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat oder

5. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogen hat,

längstens jedoch um zwei Jahre. Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92 Abs. 2 Satz 2  längstens um drei Jahre. Satz 2 Nr. 3 gilt nur für [gültig bis 31.12.2002 Kinder und] pflegebedürftige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

 

§ 193
Bedürftigkeit

(1) Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht.

(2) Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.

 

§ 194
Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Zu berücksichtigendes Einkommen sind das

1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist,

2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt.

Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, entspricht, mindestens aber in Höhe des Betrags, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat.

(2) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Abzusetzen sind

1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern,

2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind,

3. die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und

4. ein Betrag in angemessener Höhe von den Erwerbsbezügen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

(3) Nicht als Einkommen gelten

1. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften erbracht werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Gesundheitsschaden oder Pflegebedürftigkeit verursacht ist,

2. Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden Gesundheitsfürsorge,

3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere nichtsteuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung,

4. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet wird und die Mittel zur Förderung des selbst genutzten Wohneigentums auf Grund des Wohraumförderungsgesetzes und der hierzu erlassenen Vorschriften des Landes, soweit die Mittel nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung des selbst genutzten Wohneigentums verwendet werden,

4a. die Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes sowie die Erträge aus dem nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Altersvorsorgevermögen,

5. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe erbracht werden,

6. die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, die Renten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage erbracht werden, und die Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung erbracht werden, bis zur Höhe des Betrags, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage erbracht würde,

7. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche erbracht werden; die Vorschriften über die Berücksichtigung von Vermögen bleiben unberührt,

8. Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege erbringt oder die ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe erbringt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein,

9. das Kindergeld sowie Leistungen für Kinder, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließen, jedoch nur bis zur Höhe des Kindergeldes, das ohne den Anspruch auf die Leistung zu zahlen wäre,

10. die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,

11. Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten und entfernteren Grades sowie Unterhaltsansprüche, die ein volljähriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber nicht geltend macht.

 

Zweiter Titel
Höhe der Arbeitslosenhilfe

 

§ 195
Höhe

Die Arbeitslosenhilfe beträgt

1. für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 57 Prozent,

2. für die übrigen Arbeitslosen 53 Prozent

des Leistungsentgelts. Sie vermindert sich um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen.

 

Dritter Titel
Erlöschen des Anspruchs

 

§ 196
Erlöschen des Anspruchs

Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn

1. der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt,

2. seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist oder

3. der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe

1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war,

2. mindestens 15 Stunden wöchentlich selbständig erwerbstätig war,

3. [in Kraft ab 1. 1. 2003] als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat,

4. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat oder

5. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogen hat,

längstens jedoch um zwei Jahre. Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92 Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre. Satz 2 Nr. 3 gilt nur für [in Kraft ab 1. 1. 2003] pflegebedürftige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

 

§ 197 (aufgehoben)

 

Vierter Titel
Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten

 

§ 198
Grundsatz

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld und der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit. Auf die Arbeitslosenhilfe sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich

1. der Arbeitslosigkeit,

2. der persönlichen Arbeitslosmeldung,

3. des Anspruchs bei Minderung der Leistungsfähigkeit, der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und des Anspruchs unter erleichterten Voraussetzungen,

4. des Leistungsentgelts und der Leistungsgruppe,

5. der Anpassung und Zahlung,

6. des Zusammentreffens des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und des Ruhens des Anspruchs und

7. der Erstattungspflichten für Arbeitgeber

entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen. § 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht. § 121 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Arbeitslosenhilfe tritt.

 

§ 199
Besonderheiten zur Arbeitslosigkeit

Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitslose mit Zustimmung des Arbeitsamtes gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes verrichtet.

 

§ 200
Besonderheiten zum Bemessungsentgelt

(1) Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht.

(2) Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosenhilfe nach der Vorschrift über den Anspruch bei Minderung der Leistungsfähigkeit geleistet wird.

 

§ 201
Besonderheiten zur Anpassung

 

(1) Das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst. Das Arbeitsentgelt darf nicht durch die Anpassung 50 Prozent der Bezugsgröße unterschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung wird der in Satz 2 genannte Betrag entsprechend gemindert. Die Anpassung des für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Arbeitsentgelts unterbleibt, wenn der nach Satz 1 verminderte Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01 beträgt.

(2) Hat der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres vor dem Tag, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewilligt wird,

1. an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Maßnahme zur Förderung der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung oder an einer von einem Rehabilitationsträger geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Leistung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erfolgreich teilgenommen oder

2. eine mindestens sechs Monate dauernde versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ununterbrochen ausgeübt,

unterbleibt die Minderung des Anpassungsfaktors nach Absatz 1 Satz 1 an dem nächsten auf die erneute Bewilligung folgenden Anpassungstag oder, falls das Bemessungsentgelt an dem Tag anzupassen ist, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewilligt wird, zu diesem Anpassungstag. Ist das Bemessungsentgelt bei der Entscheidung über die erneute Bewilligung auch zu einem Zeitpunkt anzupassen, der vor dem Tag liegt, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewilligt wird, unterbleibt die Minderung des Anpassungsfaktors auch zu diesem Anpassungstag. Zeiten, auf Grund derer die Minderung des Anpassungsfaktors unterblieben ist, können nicht erneut berücksichtigt werden.

 

§ 202
Besonderheiten zum Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen

(1) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. Satz 1 gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können; im Übrigen ist die Höhe der Altersrente unbeachtlich. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Rente wegen Alters beantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Alters weg, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe weiterhin, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches weiterhin erfüllt sind.

(2) § 141 Abs. 3 und § 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 finden auf die Arbeitslosenhilfe keine Anwendung; § 141 Abs. 2 ist auf geringfügige Tätigkeiten als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger entsprechend anzuwenden.

 

Fünfter Titel
Übergang von Ansprüchen auf den Bund

 

§ 203
Übergang von Ansprüchen des Arbeitslosen

(1) Solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann das Arbeitsamt ohne Rücksicht auf diese Leistungen Arbeitslosenhilfe erbringen. Das Arbeitsamt hat die Erbringung der Arbeitslosenhilfe dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, dass die Ansprüche des Arbeitslosen gegen jemanden, der nicht Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buchesist, in Höhe der Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund übergehen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen.

(2) Hat der Leistungspflichtige die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger der Arbeitslosenhilfe diese insoweit zu erstatten.

 

§ 204
Übergang von sonstigen Ansprüchen

Soweit die Vorschriften dieses oder des Zehnten Buches bestimmen, dass Ansprüche auf die Bundesanstalt übergehen, dass ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder dass ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese Vorschriften für die Arbeitslosenhilfe mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Ansprüche dem Bund zustehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstatten sind oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen.

 

Sechster Titel
Auftragsverwaltung

 

§ 205
Auftragsverwaltung

Die Bundesanstalt erbringt die Arbeitslosenhilfe im Auftrag des Bundes. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden.

 

Siebter Titel
Verordnungsermächtigung

 

§ 206
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann,

2. welche weitere Einnahmen nicht als Einkommen gelten,

3. wie das Einkommen im einzelnen zu berechnen ist,

4. ob und welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,

5. wie und in welchen Zeitabständen der Arbeitslose nachzuweisen hat, dass er alle Möglichkeiten nutzt, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und

6. unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann.


 

Achter Unterabschnitt
Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen

 

§ 207
Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

(1) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und Abs. 2 Sechstes Buch), haben Anspruch auf

1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlichrechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und

2. Erstattung der vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.

Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag des Leistungsbeziehers erstattet.

(2) Die Bundesanstalt übernimmt höchstens die vom Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die vom Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.

(3) Die von der Bundesanstalt zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesanstalt ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte. Der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die vom Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen.

(4) Der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesanstalt die Beitragszahlung für ihn übernommen hat.

 

§ 207a
Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, die

1. nach Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,

2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,

haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind.

(2) Die Bundesanstalt übernimmt die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen

1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 des Fünften Buches); der zum 1. Januar des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres,

2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches.

(3) Der Leistungsbezieher wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesanstalt die Beitragszahlung für ihn übernommen hat.

 

§ 208
Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle. Die Einzugsstelle hat dem Arbeitsamt die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. §§ 184, 314, 323 Abs. 1 Satz 1 und § 327 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle dem Arbeitsamt die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

 

Neunter Abschnitt
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Erster Unterabschnitt
Grundsätze

 

§ 209
Anspruch

Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben

1. Anspruch auf Wintergeld

a) in der Förderungszeit zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen für geleistete Arbeitsstunden (Mehraufwands-Wintergeld) und

b) in der Schlechtwetterzeit als Zuschuss zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld),

2. Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit im Anschluss an eine Winterausfallgeld-Vorausleistung,

wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Leistungen erfüllt sind.

 

§ 210
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn

1. der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist und

2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

 

§ 211
Begriffe

(1) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im Sinne des Satzes 1. Betrieb im Sinne der Vorschriften über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ist auch eine Betriebsabteilung.

(2) Förderungszeit ist die Zeit vom15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar. Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. November bis 31. März.

(3) Winterausfallgeld-Vorausleistung ist eine Leistung, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 100 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Winterausfallgeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Abweichend von Satz 1 sind Winterausfallgeld-Vorausleistungen auch gegeben, wenn das Arbeitsentgelt für weniger als 100, mindestens jedoch für 30 Stunden in voller Höhe ersetzt wird und ein über 30 Stunden hinausgehendes Arbeitszeitguthaben des Arbeitnehmers für die Schlechtwetterzeit nicht vorhanden ist.

(4) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn

1. dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und

2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).

Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.

 

Zweiter Unterabschnitt
Wintergeld

 

§ 212
Mehraufwands-Wintergeld

(1) Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld besteht für die vom Arbeitnehmer innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit im Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden. Übersteigt die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit, so ist der Anspruch auf die innerhalb der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden begrenzt.

(2) Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Arbeitsstunde.

 

§ 213
Zuschuss-Wintergeld

(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld erfüllen Arbeitnehmer, die

a) Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung haben, die niedriger ist als der Anspruch auf das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt, oder

b) in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes beschäftigt sind, für die eine Umlagepflicht zur Finanzierung von Winterausfallgeld besteht, für jede Ausfallstunde ab der 31. Ausfallstunde, zu deren Ausgleich im tarifvertraglich zulässigen Rahmen angespartes Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird.

(2) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für die innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden, die aus Witterungsgründen ausgefallen sind und für die ein Anspruch auf Winterausfallgeld- Vorausleistung besteht.

(3) Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Ausfallstunde.

 

Dritter Unterabschnitt
Winterausfallgeld und ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung

 

§ 214
Winterausfallgeld

(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Winterausfallgeld erfüllen Arbeitnehmer,

1. die bei Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sind,

2. deren Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung in der jeweiligen Schlechtwetterzeit ausgeschöpft ist,

3. die nicht Bezieher von Krankengeld sind und

4. bei denen durch die Leistung von Winterausfallgeld nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen wird. Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 erfüllen die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Winterausfallgeld auch Arbeitnehmer, deren Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung in den zur Schlechtwetterzeit gehörenden Kalendermonaten im jeweiligen Kalenderjahr ausgeschöpft ist, wenn die in einem Zweig des Baugewerbes getroffenen Regelungen über die Abrechnung der Winterausfallgeld-Vorausleistung auf das jeweilige Kalenderjahr abstellen.

(2) Für die Bemessung und die Höhe des Winterausfallgeldes und die Einkommensanrechnung sowie für die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall gelten die Vorschriften für das Kurzarbeitergeld entsprechend. Fallen in einen Anspruchszeitraum neben Zeiten, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Winterausfallgeld hat, auch Zeiten, für die er Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung hat, so ist beim Istentgelt anstelle des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes aus der Winterausfallgeld-Vorausleistung das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.

 

§ 214a
Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung

Soweit Winterausfallgeld aus einer Umlage nach § 354 gezahlt wird, erstattet die Bundesanstalt dem Arbeitgeber auf Antrag die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung.

 

Vierter Unterabschnitt
Anwendung anderer Vorschriften

 

§ 215
Anwendung anderer Vorschriften

(1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Säumniszeiten und Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Anspruch auf Winterausfallgeld entsprechend. Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.

(2) Die Vorschriften über die Verfügung über das Kurzarbeitergeld gelten für die Verfügung über das Winterausfallgeld entsprechend.


 

Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung

 

§ 216
Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Wintergeld auch für Arbeitsstunden gezahlt wird, die entsandte Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 des Vierten Buches außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Gebieten leisten, in denen die Bauarbeiten während der Förderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind, wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, in welchen Zweigen des Baugewerbes die Leistungen nach diesem Abschnitt erbracht werden sollen. Es hat hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- und sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird. Nach Möglichkeit sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tariflicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden. Abweichungen vom fachlichen Geltungsbereich tariflicher Regelungen kommen insbesondere in Betracht, wenn die Leistungen nach diesem Abschnitt

1. in einem tarifvertraglich erfassten Zweig des Baugewerbes nicht dazu beitragen können, oder

2. in einem tarifvertraglich nicht erfassten Zweig des Baugewerbes dazu beitragen können,

die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchzuführen und die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer auch bei witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbeiten aufrechtzuerhalten.

 

Fünftes Kapitel
Leistungen an Arbeitgeber

Erster Abschnitt
Eingliederung von Arbeitnehmern

Erster Unterabschnitt
Eingliederungszuschüsse

 

§ 217
Grundsatz

Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.

 

218
Eingliederungszuschüsse

kursive Texte in Kraft ab 1.1.2004

(1) Eingliederungszuschüsse können erbracht werden, wenn

1. Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen (Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung),

2. Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte und sonstige behinderte Menschen, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung),

3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben (Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer) oder

4. Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

a) vor Beginn des Arbeitsverhältnisses

aa) eine außerbetriebliche Ausbildung oder

bb) eine Ausbildung in einem öffentlich geförderten Sonderprogramm zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze, die auf einen Abschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vorbereitet und der kein betrieblicher Ausbildungsvertrag zu Grunde lag,

abgeschlossen haben oder

b) nicht über einen anerkannten Berufsabschluss verfügen und eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine berufliche Ausbildung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist

(Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer).

(2) Der Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung von Berufsrückkehrern ist zu erbringen, wenn sie einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen.

(3) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig

1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen,

2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, ist nicht berücksichtigungsfähig.

(4) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. § 222 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 219
Umfang der Förderung

Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. [In Kraft ab 1.1.2004 Das Arbeitsamt kann arbeitslosen jüngeren Arbeitnehmern in geeigneten Fällen eine schriftliche Förderungszusage dem Grunde nach zur Vorlage beim Arbeitgeber erteilen, um die Suche eines Arbeitsplatzes zu unterstützen.

 

§ 220
Regelförderung

Fassung bis 31.12.2003

(1) Die Förderungshöhe darf im Regelfall

1. beim Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung 30 Prozent,

2. beim Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung und beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer 50 Prozent

des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen (Regelförderungshöhe).

(2) Die Förderungsdauer darf im Regelfall

1. beim Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung sechs Monate,

2. beim Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung zwölf Monate und

3. beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer 24 Monate

nicht übersteigen (Regelförderungsdauer).

Fassung ab 1.1.2004

(1) Die Förderungshöhe darf im Regelfall

1. beim Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung 30 Prozent,

2. beim Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung, beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und beim Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer 50 Prozent

des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen (Regelförderungshöhe).

(2) Die Förderungsdauer darf im Regelfall

1. beim Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung sechs Monate,

2. beim Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung und beim Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer zwölf Monate und

3. beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer 24 Monate

nicht übersteigen (Regelförderungsdauer).

 

§ 221
Erhöhte Förderung

Ist die Regelförderungshöhe nach dem Umfang der Minderleistung der Arbeitnehmer, der Eingliederungserfordernisse oder des Einarbeitungsaufwands nicht ausreichend, können die Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt werden.

 

§ 222
Verlängerte Förderung

(1) In begründeten Fällen besonders schwerer Vermittelbarkeit kann bei den Eingliederungszuschüssen eine verlängerte Förderungsdauer festgelegt werden. Sie darf das Doppelte der Regelförderungsdauer und beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer insgesamt 60 Monate nicht übersteigen.

(2) Nach der Regelförderungsdauer sind die Eingliederungszuschüsse entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern. Der Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer ist nach der Regelförderungsdauer und jeweils nach Ablauf von zwölf Monaten um mindestens zehn Prozentpunkte zu vermindern.

 

§ 222a

Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen

(1) Eingliederungszuschüsse können auch für schwerbehinderte Menschen im Sinne des  § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches erbracht werden.

(2) Die Förderungshöhe darf 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Die Förderungsdauer darf 36 Monate, bei schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (ältere schwerbehinderte Menschen), 96 Monate nicht übersteigen.

(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird. Zudem soll bei der Festlegung der Dauer der Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden.

(4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermindern; er darf aber 30 Prozent nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für ältere schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Schwerbehinderte Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind auch nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches von den Arbeitsämtern gleichgestellte behinderte Menschen.

 

§ 223
Förderungsausschluss und Rückzahlung

(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder

2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches handelt.

kursive Texte in Kraft ab 1.1.2004

(2) Der Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung, der Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung, der Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer sowie der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des Eingliederungszuschusses für besonders betroffene ältere Schwerbehinderte nach § 222a Abs. 2 sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen,

2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder

3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.

Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen.

 

§ 224
Anordnungsermächtigung und Verordnungsermächtigung

Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und beim Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen die Altersgrenze auf bis zu 50 Jahre herabzusetzen, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erforderlich ist, um die Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben, sowie die Dauer der Förderung bei den besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen im Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr auf bis zu 60 Monate festzulegen.

 

Zweiter Unterabschnitt
Einstellungszuschuss bei Neugründungen

 

§ 225
Grundsatz

Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.

 

§ 226
Einstellungszuschuss bei Neugründungen

(1) Ein Einstellungszuschuss bei Neugründungen kann erbracht werden, wenn

1. der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Einstellung insgesamt mindestens drei Monate

a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat,

b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist oder

c) an einer nach diesem Buch geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat oder

d) die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatzleistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten

und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann,

2. der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

(2) Der Einstellungszuschuss kann höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden.

(3) Ein Einstellungszuschuss bei Neugründungen kann neben einem anderen Lohnkostenzuschuss auf Grund dieses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer nicht geleistet werden. Die Vorschriften über den Förderungsausschluss bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.

(4) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

 

§ 227
Umfang der Förderung

Der Einstellungszuschuss bei Neugründungen kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts geleistet werden. Die Vorschriften über das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und über Festbeträge bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.

 

§ 228
Anordnungsermächtigung

Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

 

Dritter Unterabschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung

 

§ 229
Grundsatz

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbildet, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten.

 

§ 230
Umfang der Förderung

Der Einstellungszuschuss wird für die Dauer der Beschäftigung des Vertreters in Höhe von mindestens 50 und höchstens 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 218 Abs. 3 geleistet. Die Dauer der Förderung für die Beschäftigung eines Vertreters bei demselben Arbeitgeber darf zwölf Monate nicht überschreiten. Das Arbeitsamt soll bei der Höhe des Zuschusses die Höhe der Aufwendungen, die der Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung des Stammarbeitnehmers tätigt, sowie eine mögliche Minderleistung des Vertreters berücksichtigen. Im Fall des Verleihs beträgt der Zuschuss 50 Prozent des vom Entleiher an den Verleiher zu zahlenden Entgelts.

 

§ 231
Arbeitsrechtliche Regelung

(1) Wird ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitnehmers, der sich beruflich weiterbildet, eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Vertreter rechtfertigt..

(2) Wird im Rahmen arbeits- oder arbeitsschutzrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind ei der Ermittlung dieser Zahl nur die Arbeitnehmer, die sich in beruflicher Weiterbildung befinden, nicht aber die zu ihrer Vertretung eingestellten Arbeitnehmer mitzuzählen.

 

§ 232
Beauftragung und Förderung Dritter

Das Arbeitsamt kann Dritte mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung beauftragen und durch Zuschüsse fördern. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung anfallenden Kosten. Die Zuschüsse können bis zur Höhe der angemessenen Aufwendungen für das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten gewährt werden.

 

§ 233
Anordnungsermächtigung

Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung zu bestimmen.

 

§ 234 (aufgehoben)

 

Zweiter Abschnitt
Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter

Erster Unterabschnitt
Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung

 

§ 235
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

(1) Arbeitgeber können für die berufliche Ausbildung von Auszubildenden durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden, soweit vom Arbeitsamt geförderte ausbildungsbegleitende Hilfen während der betrieblichen Ausbildungszeit durchgeführt oder durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt wird.

(2) Die Zuschüsse können in Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteilige Ausbildungsvergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet.

 

§ 235a

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen

(1)Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- und Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 218 Abs. 3) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

 

Inkrafttreten am 1.1.2004

§ 235b

Erstattung der Praktikumsvergütung

(1) Arbeitgeber können durch Erstattung der Praktikumsvergütung bis zu 192 Euro zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gefördert werden, wenn sie Auszubildenden im Rahmen eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung förderlich sind, und das Praktikum mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit verbunden ist (§ 61 Abs. 3).

(2) Förderungsfähig sind Betriebspraktika, die berufs- oder berufsbereichsbezogene fachliche sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern. Der Auszubildende ist für die Dauer der ergänzenden Berufsvorbereitungen vom Betrieb freizustellen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Auszubildenden eine Praktikumsvertrag abzuschließen und eine Praktikumsvergütung von im Regelfall 192 Euro monatlich zu zahlen. Soweit in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich eine niedrigere Ausbil