Definition Rehabilitation |
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Der Begriff Rehabilitation leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet „Wiederherstellung, Wiedereinsetzen“. Unter Rehabilitation versteht man die Gesamtheit aller erforderlichen Maßnahmen, um Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bzw. drohender Behinderung, die ihre Behinderung oder deren Folgen nicht selbst überwinden können, zu helfen, ihre Fähigkeiten und Kräfte zu entfalten und einen Platz in der Gemeinschaft zu finden. Dazu gehört vor allem die Teilhabe am Arbeitsleben.
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Definition Rehabilitation |
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§ 1 SGB IX Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
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Formen der Rehabilitation
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Man unterscheidet folgende Formen der Rehabilitation:
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Formen |
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Trotz dieser Unterscheidung muss Rehabilitation als Ganzes, als ein einheitlicher Prozess, gesehen und durchgeführt werden. Die einzelnen Formen müssen einander ergänzen bzw. ineinander greifen, um dem Behinderten eine erfolgreiche Partizipation in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. |
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Prozesscharakter |
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Träger der Rehabilitation
Die Verwirklichung des Prozesscharakters aller Maßnahmen ist aufgrund des historisch gewachsenen Systems der sozialen Sicherung in Deutschland schwierig, da für die Rehabilitation nicht ein einheitlicher Träger zuständig ist. Vielmehr hat jeder Träger neben seinen sonstigen Aufgaben seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation:
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Träger |
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gesetzlichen Krankenversicherung Träger: Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Seekassen, Ersatzkassen, Bundesknappschaft und landwirtschaftliche Krankenkassen Form der Rehabilitation: ausschließlich nur medizinische Leistungen
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Krankenversicherung
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Gesetzliche Rentenversicherung Träger: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft, landwirtschaftliche Alterskassen, Bahnversicherungsanstalt und Seekassen Form der Rehabilitation: medizinische und berufsbezogene Leistungen |
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Rentenver- sicherung
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Gesetzliche Unfallversicherung Träger: Berufsgenossenschaften Form der Rehabilitation: medizinische, berufsbezogene, sozialbezogene Leistungen |
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Unfallver- sicherung
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Soziale Entschädigung bei GesundheitsschädenTräger: Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen Form der Rehabilitation: medizinische, berufsbezogene und sozialbezogene Leistungen |
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Kriegsopfer- versorgung
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Träger der ArbeitsförderungTräger: Bundesanstalt für Arbeit Form der Rehabilitation: berufsbezogene Leistungen |
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Arbeitsförderung |
SozialhilfeTräger: Sozialämter Form der Rehabilitation: alle Bereiche der Rehabilitation |
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Sozialhilfe
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JugendhilfeTräger: Jugendämter Form der Rehabilitation: medizinische, schulische, berufliche und soziale Leistungen (für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)
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Jugendhilfe
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Probleme des Systems und Lösungsansätze
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Die verschiedenen Zuständigkeiten sind für den Laien nur schwer zu durchschauen und lassen gerade bei Eintritt einer Behinderung, in der Eile in Bezug auf eine rehabilitationsbezogene Intervention geboten ist und die physische und psychische Belastung des Behinderten am stärksten ist, viele Ratsuchende resignieren.
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Probleme |
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Um das Rehabilitationsverfahren insgesamt zu vereinfachen und den Ablauf zu beschleunigen, gibt es einige Grundsätze und Regelungen, die nun auch im SGB IX zu finden sind. Einige sind durch Runderlasse geregelt. |
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Lösungsansätze |
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Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen im Neunten Sozialgesetzbuch - für Laien leichtere Verständlichkeit durch Konzeption ähnlich des BGB - Wegfall zahlreicher konkurrierender Gesetze mit ähnlichen Vorschriften (Normenreduzierung insgesamt) |
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SGB IX |
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Einrichtung gemeinsamer Auskunfts- und Beratungsdienste (Servicestellen) aller Rehabilitationsträger. |
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Servicestellen
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Jeder Rehabilitationsträger ist verpflichtet, (formlose) Anträge auf berufliche Rehabilitation entgegen zu nehmen und an den zuständigen Träger weiter zu leiten. Tag der Antragstellung ist der Tag der Einreichung; auch wenn es sich um einen unzuständigen Träger handelt. |
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Anträge
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Sind mehrere Träger beteiligt, so wird unter Federführung des Arbeitsamtes zu Beginn der Rehabilitation ein Gesamtplan aufgestellt, der alle Aktivitäten koordinieren soll. |
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Gesamtplan
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Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Trägers verlangt, dass jeder Träger seine Leistungen so umfassend erbringen muss, wie es die für ihn gelten Normen vorsehen, so dass Behinderte während des Rehabilitationsverfahrens unnötig von einem zum anderen Träger weiter geschickt wird. |
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Grundsatz der Einheitlichkeit |
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In allen Fragen den Arbeitsmarkt und die berufliche Integration betreffend, soll das Arbeitsamt als Berater und Gutachter eingeschaltet werden (Gutachterfunktion). |
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Gutachterfunktion |
(c) Franz Egle und Christian Scheller