System der Rehabilitation in Deutschland

 

Definition Rehabilitation

 

 

Der Begriff Rehabilitation leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet „Wiederherstellung, Wiedereinsetzen“.

Unter Rehabilitation versteht man die Gesamtheit aller erforderlichen Maßnahmen, um Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bzw. drohender Behinderung, die ihre Behinderung oder deren Folgen nicht selbst überwinden können, zu helfen, ihre Fähigkeiten und Kräfte zu entfalten und einen Platz in der Gemeinschaft zu finden. Dazu gehört vor allem die Teilhabe am Arbeitsleben.

 

 

Definition Rehabilitation

 

 

§ 1 SGB IX

Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben

in der Gesellschaft

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen

erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die

Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um

ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am

Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen

zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird

den besonderen Bedürfnissen behinderter und von

Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung

getragen.

 

 

 

 

Formen der Rehabilitation

 

Man unterscheidet folgende Formen der Rehabilitation:

 

*  Medizinische Rehabilitation

*  Schulische Rehabilitation

*  Berufliche Rehabilitation

*  Soziale Rehabilitation

 

 

Formen

Trotz dieser Unterscheidung muss Rehabilitation als Ganzes, als ein einheitlicher Prozess, gesehen und durchgeführt werden. Die einzelnen Formen müssen einander ergänzen bzw. ineinander greifen, um dem Behinderten eine erfolgreiche Partizipation in allen Lebensbereichen zu ermöglichen.

 

Prozesscharakter

 

Träger der Rehabilitation

 

Die Verwirklichung des Prozesscharakters aller Maßnahmen ist aufgrund des historisch gewachsenen Systems der sozialen Sicherung in Deutschland schwierig, da für die Rehabilitation nicht ein einheitlicher Träger zuständig ist. Vielmehr hat jeder Träger neben seinen sonstigen Aufgaben seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation:

 

 

 

 

 

Träger

gesetzlichen Krankenversicherung

Träger: Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Seekassen, Ersatzkassen, Bundesknappschaft und landwirtschaftliche Krankenkassen

Form der Rehabilitation: ausschließlich nur medizinische Leistungen

 

 

Krankenversicherung

 

Gesetzliche Rentenversicherung

Träger: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft, landwirtschaftliche Alterskassen, Bahnversicherungsanstalt und Seekassen

Form der Rehabilitation: medizinische und berufsbezogene Leistungen

 

Rentenver-

sicherung

 

Gesetzliche Unfallversicherung

Träger: Berufsgenossenschaften

Form der Rehabilitation: medizinische, berufsbezogene, sozialbezogene Leistungen

 

Unfallver-

sicherung

 

Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Träger: Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen

Form der Rehabilitation: medizinische, berufsbezogene und sozialbezogene Leistungen

 

Kriegsopfer-

versorgung

 

Träger der Arbeitsförderung

Träger: Bundesanstalt für Arbeit

Form der Rehabilitation: berufsbezogene Leistungen

 

Arbeitsförderung

Sozialhilfe

Träger: Sozialämter

Form der Rehabilitation: alle Bereiche der Rehabilitation

 

Sozialhilfe

 

 

Jugendhilfe

Träger: Jugendämter

Form der Rehabilitation: medizinische, schulische, berufliche und soziale Leistungen (für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)

 

 

Jugendhilfe

 

 

Probleme des Systems und Lösungsansätze

 

Die verschiedenen Zuständigkeiten sind für den Laien nur schwer zu durchschauen und lassen gerade bei Eintritt einer Behinderung, in der Eile in Bezug auf eine rehabilitationsbezogene Intervention geboten ist und die physische und psychische Belastung des Behinderten am stärksten ist, viele Ratsuchende resignieren.

 

 

Probleme

 

Um das Rehabilitationsverfahren insgesamt zu vereinfachen und den Ablauf zu beschleunigen, gibt es einige Grundsätze und Regelungen, die nun auch im SGB IX zu finden sind. Einige sind durch Runderlasse geregelt.

 

Lösungsansätze

 

 

 

Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen im Neunten Sozialgesetzbuch

- für Laien leichtere Verständlichkeit durch Konzeption ähnlich des BGB

- Wegfall zahlreicher konkurrierender Gesetze mit ähnlichen Vorschriften (Normenreduzierung insgesamt)

 

SGB IX

Einrichtung gemeinsamer Auskunfts- und Beratungsdienste (Servicestellen) aller Rehabilitationsträger.

 

Servicestellen

 

Jeder Rehabilitationsträger ist verpflichtet, (formlose) Anträge auf berufliche Rehabilitation entgegen zu nehmen und an den zuständigen Träger weiter zu leiten. Tag der Antragstellung ist der Tag der Einreichung; auch wenn es sich um einen unzuständigen Träger handelt.

 

Anträge

 

Sind mehrere Träger beteiligt, so wird unter Federführung des Arbeitsamtes zu Beginn der Rehabilitation ein Gesamtplan aufgestellt, der alle Aktivitäten koordinieren soll.

 

Gesamtplan

 

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Trägers verlangt, dass jeder Träger seine Leistungen so umfassend erbringen muss, wie es die für ihn gelten Normen vorsehen, so dass Behinderte während des Rehabilitationsverfahrens unnötig von einem zum anderen Träger weiter geschickt wird.

 

Grundsatz der Einheitlichkeit

In allen Fragen den Arbeitsmarkt und die berufliche Integration betreffend, soll das Arbeitsamt als Berater und Gutachter eingeschaltet werden (Gutachterfunktion).

 

Gutachterfunktion

 

 

(c) Franz Egle und Christian Scheller