§
296
Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem
Arbeitsuchenden
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein
Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle
zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist
insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den
Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur
Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind,
insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden
sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der
Vermittler hat dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform
mitzuteilen.
(2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der
Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn in Folge der
Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen
ist. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen
verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der auf sie
entfallenden Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Nr. 3
genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht durch
Rechtsverordnung für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas
anderes bestimmt ist. Für Arbeitslose darf sie in den ersten drei
Monaten der Arbeitslosigkeit den in § 421g Abs. 2 Nr. 1 genannten
Betrag und für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf einen
Vermittlungsgutschein haben, die in § 421g Abs. 2 genannten
Beträge nicht übersteigen. Bei der Vermittlung von Personen in
Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht
übersteigen.
(4) Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler
einen Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die Vergütung abweichend
von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Teilbeträgen zahlen.
Die Vergütung ist nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu
dem Zeitpunkt gestundet, in dem das Arbeitsamt nach Maßgabe von §
421g gezahlt hat.
§ 296a
Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
Für die Leistungen zur
Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen
verlangt oder entgegengenommen werden. Zu den Leistungen zur
Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur
Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind,
insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des
Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung
verbundene Berufsberatung.
§ 297
Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Unwirksam sind
1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler
und einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn
deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässigen Höchstgrenzen
überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder
entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den
Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche
Schriftform nicht eingehalten wird und
2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler
und einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler
und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit
einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von diesem
entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen,
dass ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungsuchender oder
Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers
bedient.
§ 298
Behandlung von Daten
(1) Vermittler dürfen Daten über zu
besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze und über
Ausbildungsuchende und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit dies für die Verrichtung ihrer
Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Sind diese Daten
personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen
sie nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der
Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4a des
Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Übermittelt der
Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit
einer weiteren Person oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem
Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihr befugt übermittelt
worden sind.
(2) Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte
Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der
Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Die übrigen
Gechäftsunterlagen des Vemittlers sind nach Abschluss der
Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der
Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die
zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
des Vermittlers zulässig. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf
der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Der Betroffene kann nach
Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1,
3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform.
§ 421g
Vermittlungsgutschein
(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer
Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder
die eine Beschäftigung ausüben, die als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme
nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird,
haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem
Vermittlungsgutschein verpflichtet sich das Arbeitsamt, den
Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten
Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit
von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein
gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
(2) Der Vermittlungsgutschein wird
1. nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu
sechs Monaten in Höhe von 1500 Euro,
2. nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis
zu neun Monaten in Höhe von 2000 Euro und
3. nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als
neun Monaten in Höhe von 2500 Euro ausgestellt.
Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung
ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als
Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des
Sechsten Kapitels gefördert wird, ist die Arbeitslosigkeit vor
Beginn der Beschäftigung maßgebend. Die Vergütung wird in Höhe von
1000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der
Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar
an den Vermittler gezahlt.
(3) Die Zahlung der Vergütung ist
ausgeschlossen, wenn
1. der Vermittler vom Arbeitsamt mit der
Vermittlung des Arbeitslosen beauftragt ist,
2. die Einstellung bei einem Arbeitgeber
erfolgt ist, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der
Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang
versicherungspflichtig beschäftigt war oder
3. das Beschäftigungsverhältnis von
vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt
ist.
(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein
besteht längstens bis zum 31. Dezember 2004. Das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die
Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist,
heraufzusetzen sowie die Voraussetzungen für die Höhe und die Höhe
des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen. |