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Dienste und Leistungen der Arbeitsämter Bundesanstalt für Arbeit für Stellensuchende

 
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Finanzielle Hilfen des Arbeitsamtes für Stellensuchende

Das Arbeitsamt erbringt für gemeldete Arbeitsuchende zahlreiche finanzielle Leistungen, um bei der Jobsuche die Aussichten, einen neuen Job zu finden und antreten zu können, zu verbessern. Teilweise werden diese Leistungen direkt an den Ratsuchenden gezahlt bzw. geleistet - dies wollen wir Leistungen an Bewerber nennen. Leistungen, die der Arbeitgeber bei Einstellung bestimmter gemeldeter Personengruppen erhält - nennen wir an dieser Stelle Leistungen an Einstellungsbetriebe.

Bitte beachten Sie zu unseren Ausführungen auch die rechtlichen Hinweise am Ende der Seite! [hier klicken]
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. Leistungen an Bewerber
Sollen es allen Ratsuchenden, unabhängig von der finanziellen Situation, ermöglichen, Bewerbungsunterlagen zu versenden, an Vorstellungsgesprächen teil zu nehmen und die Voraussetzungen verbessern, um eine Arbeitsstelle antreten zu können.

Leistungen an Einstellungsbetriebe
Für bestimmte Bewerber können Einstellungsbetriebe bei Einstellung Zuschüsse zu den Lohnkosten erhalten. Bewerber, die zu diesen Personengruppen zählen, sollten Arbeitgeber auf eventuell mögliche Förderleistungen aufmerksam machen, um deren Einstellungsbereitschaft zu fördern.
 

Leistungen an Bewerber
 

Bevor wir Ihnen die einzelnen Hilfen vorstellen, noch einige Hinweise, die für die meisten Leistungen an Bewerber gelten: 

·       Sie müssen beim Arbeitsamt als arbeitslos, arbeitssuchend oder ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein, um Leistungen beantragen zu können.

·       Die Höhe der Leistungen richtet sich oft nach der Eigenleistungsfähigkeit des Bewerbers; d.h. vermögende Bewerber erhalten weniger oder gar nichts.

·       Bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können, muss beim Arbeitsamt erst ein Antrag gestellt werden; nachträglich eingereichte Anträge auf Erstattung von Kosten etc. werden im Regelfall abgelehnt.

·       Alle Ansprüche müssen durch Quittungen und Bescheinigungen nachgewiesen werden.

 

Erstattung von Bewerbungskosten
für Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Ausbildungsplatzsuchende

·       die von einer anderen Stelle (z.B. Arbeitgeber) derartige Leistungen nicht erhalten

Bis zu 260 Euro in einem Zeitraum für 12 Monaten ab dem Tag der Antragstellung.

·       Alle Aufwendungen für Bewerbungsunterlagen und deren Versendung müssen durch aussagekräftige Quittungen belegt werden

·       Quittungen, die vor dem Tag der Antragstellung datiert sind, werden nicht abgerechnet

·       in einigen Ämtern sind zusätzliche Auflagen (z.B. Führung einer Bewerbungsliste) möglich

·       Ist ein Antrag abgerechnet, muss gleich ein neuerlicher Antrag gestellt werden.

·       Anträge mit einer Summe von weniger als 6 Euro werden nicht positiv entschieden

 

Rechtsgrundlage: §§ 45 und 46 I Drittes Sozialgesetzbuch

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Reisekostenerstattung
für Fahrten zu Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und Vorstellungsgesprächen

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Ausbildungsplatzsuchende

·       die von einer anderen Stelle (z.B. Arbeitgeber) derartige Leistungen nicht erhalten

·       22 Cent pro gefahrenem Kilometer mit dem PKW

 

·     die günstigste Hin- und Rückfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel

 

·     bei mehrtägigen Fahrten: jeweils 8 Euro für den An- und Abreisetag und für jeden vollen Tag 16 Euro; zudem unvermeidbare Übernachtungskosten

·     Bei Vorstellungsgesprächen und Eignungstests ist vor Reiseantritt beim Arbeitsamt unter Vorlage des Einladungsschreibens ein Antrag zu stellen; nachträglich ist häufig keine Abrechnung mehr möglich

·     weitere Kosten sind durch Quittungen zu belegen

·     bei Fahrt mit dem PKW ist die kürzeste Wegstrecke, die zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, zur Berechnung maßgeblich

 

Rechtsgrundlage: §§ 45 und 46 II Drittes Sozialgesetzbuch

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Übergangsbeihilfe:
als Darlehen bis zur ersten Lohnzahlung des Arbeitgebers

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Arbeitslose und
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
und Ausbildungssuchende

·       Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit

·       ohne das Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden (Notwendigkeit)

 

·       zinsloses Darlehen in Höhe von maximal 1000 Euro

·       Darlehen ist zwei Monate nach der Auszahlung zurück zu zahlen
Rückzahlung erfolgt in 10 gleich Hohen Raten

·       Darlehen wird nicht gewährt, wenn der Arbeitslose bereits „Schulden“ beim Arbeitsamt hat.

Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 1 und 54 I Drittes Sozialgesetzbuch

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Ausrüstungsbeihilfe:
zur Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsgerät

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
und Ausbildungssuchende

·       Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit

·       ohne das Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden (Notwendigkeit)

·       bis zu 260 Euro bei Arbeitsaufnahme

·       Nur für Berufe, bei denen ein spezielle Arbeitskleidung erforderlich ist – gehobene Kleidung fürs Büro, die auch im Alltag getragen werden kann, wird nicht übernommen

·       In einigen Berufen ist der Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich zur Übernahme verpflichtet – dann keine Erstattung

·       Verfahren ist in den Ämtern unterschiedlich geregelt, in den meisten erhält man einen Gutschein, in anderen müssen nachträglich Quittungen vorgelegt werden

 

Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 1 und 54 I Drittes Sozialgesetzbuch

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Reisekostenbeihilfe:
für die notwendigen Kosten für die erste Reise zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle:

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
und Ausbildungssuchende

·       Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit,

·       die Arbeitsstelle wäre durch tägliche Pendelfahrten nicht zu erreichen

·       ohne das Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden (Notwendigkeit)

 

·       22 Cent pro gefahrenem Kilometer mit dem normalen PKW

 

·     die günstigste Hin- und Rückfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel

 

·       bis maximal 300 Euro (Obergrenze)

 

Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3a und 54 III Drittes Sozialgesetzbuch

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Fahrtkostenbeihilfe:
für die täglichen Pendelfahrten zwischen der Wohnung und der neuen Arbeitsstätte

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer

·       Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit,

·       die Arbeitsstelle wäre durch tägliche Pendelfahrten nicht zu erreichen

·       ohne das Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden (Notwendigkeit)

·       In den ersten sechs Monaten Übernahme notwendiger Fahrtkosten

·       Entweder günstigste Fahrkarte (Monatskarte) für öffentliche Verkehrsmittel oder Kilometergeld für PKW-Benutzung (mit dem durchschnittlichen PKW: 22 Cent pro Kilometer)

 

·       eventuell ist die Fahrkarte monatlich einzureichen bzw. monatlich ein Nachweis über die gefahrenen Kilometer einzureichen

Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3b und 54 IV Drittes Sozialgesetzbuch

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Trennungskostenbeihilfe:          
sofern eine getrennte Haushaltsführung bei Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich ist.

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer

·       Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit

·       In den ersten sechs Monaten bis zu 260 Euro

 

·       In der alten Wohnung am bisherigen Wohnort muss bereits vor der Arbeitsaufnahme gewohnt worden sein

Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3c und 54 V Drittes Sozialgesetzbuch

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Umzugskostenbeihilfe:                
Umzugskosten für den Umzug in eine Wohnung in der Nähe des neuen Arbeitsplatzes

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Ausbildungssuchende

·       die eine auswärtige versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen

·       und dies zur Aufnahme auch notwendig ist

 

·       Höchstgrenze der Umzugskostenbeihilfe liegt bei 4.500 Euro

·       Umzug zur neuen Wohnung muss innerhalb von zwei Jahren nach Antritt der Arbeitsstelle erfolgt sein

·       ein tägliches Pendeln ist nicht möglich (mehr als 2,5 Stunden Pendelzeit am tag bei Vollzeit)

Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3d und 54 VI i.V.m. § 121 IV Drittes Sozialgesetzbuch

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Entgeltsicherung für Ältere Arbeitnehmer:      
zum Ausgleich des Entgeltverlustes bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit geringerem Entgelt

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Person, die das 50. Lebensjahr vollendet hat,

·       eine sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung aufnimmt

·       für die ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt wird

·       und Arbeitslosigkeit beendet oder das Entstehen von Arbeitslosigkeit dadurch vermeidet

·       Zuschuss von 50% zum Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, welcher netto zur Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt wurde und dem neuen Nettoentgelt

·       zusätzlicher Beitrag an die Rentenversicherung

·       Zahlung so lange, wie noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hätte

 

·       Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt ist steuerfrei

 

Rechtsgrundlage: § 421j Drittes Sozialgesetzbuch

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Überbrückungsgeld:                    
bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Beendigung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit

·       durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

·       Bezug oder Anspruch auf
- Arbeitslosengeld oder
- Arbeitslosenhilfe oder
- Unterhaltsgeld etc. oder
- Teilnehmer an ABM / SAM

·       die eine auswärtige versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen

·       und dies zur Aufnahme auch notwendig ist

·       sechs Monate der Betrag, den es zuvor als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gegeben hat bzw. hätte

·       zusätzlich werden pauschalierte Sozialversicherungs-beiträge gezahlt, um sich selber versichern zu können

·       Fachkundige Stelle, wie Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Fachverband oder Kreditinstitut muss bescheinigen, dass die Selbständigkeit Aussicht auf erfolg hat.

·       So lange das Arbeitslosengeld ruht (z.B. Entlassungs-entschädigungen, Urlaubsabgeltung) ist keine Gewährung möglich.

·       Höhe mindert sich wie das Arbeitslosengeld/-hilfe, wenn sich der Antragteller zu spät arbeitslos gemeldet hat

·       Eine Leistung bei „Scheinselbständigkeit“ scheidet aus.

 

Rechtsgrundlage: § 57i.V.m. §§ 116 und § 142, 143a, 140, 144, 145 Drittes Sozialgesetzbuch

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Existenzgründungszuschuss (ICH-AG bzw. Familien-AG):

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       gemeldete Arbeitslose

·       die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Arbeitslosigkeit beenden

·       Bezug von Entgeltersatzleistungen oder Teilnehmer an ABM / SAM

·       Einkommen überschreitet jährlich nicht 25.000 Euro

 

·       600 Euro monatlich im ersten Jahr der Selbständigkeit

·       danach im zweiten Jahr 360 Euro monatlich

·       danach im dritten Jahr 240 Euro

·       es dürfen als Arbeitnehmer nur Familienangehörige beschäftigt werden

·       nach einem Jahr ist ein Folgeantrag für die Weitergewährung zu stellen

·       die Dauer des Anspruchs verkürzt sich um verhängte Säumnis- und Sperrzeiten

·       bei Förderung der Selbständigkeit mit Überbrückungsgeld ist diese Leistung nicht möglich!

 

Rechtsgrundlage: § 421l i.V.m. §§ 57, § 144 u. § 145 Drittes Sozialgesetzbuch

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Leistungen an Einstellungsbetriebe

Allgemeines zu Lohnkostenzuschüssen:

Nachfolgend einige pauschale Aussagen, die für die meisten Lohnkostenzuschüsse gelten: Details erfragen Sie bitte im Arbeitsamt

·       verfolgtes Ziel: durch finanzielle Bezuschussung an den Arbeitgeber Minderleistungen bestimmter Zielgruppen ausgleichen und so Einstellung trotz Defiziten erreichen.

·       gemeinsame Anwendung des Dritten Sozialgesetzbuches: auf die Lohnkostenzuschüsse nach den Jugendlichen Sonderprogramm werden die Regelungen für Eingliederungszuschüsse nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) angewendet.

·       individuelle Kann-Leistungen: die in den Vorschriften genannten Werte über Höhe und Dauer stellen einen oberen Richtwert dar. Die Dauer und Höhe richtet sich nach den individuell festgestellten Vermittlungshemmnissen / Defiziten. Dies gilt nicht für den Eingliederungszuschuss für Berufsrückkehrer – er ist eine Pflichtleistung.

·       nur gemeldete Arbeitslose: es können nur Personen gefördert werden, die bei Antragstellung auch beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind

·       Haushaltsmittel: die vorhandenen Mittel müssen das gesamte Haushaltsjahr reichen – eine Absenkung des allgemeinen Förderniveaus in einem Amt ist möglich.

·       Regelförderung: in begründeten Einzelfällen kann die Regelförderung (Höhe und Dauer) auch bis zu bestimmten Grenzen überschritten werden; dies ist gesondert zu begründen.

·       Vorrang der Vermittlung: bei Bewerbern, die auch ohne Förderung vermittelt werden können, ist eine Förderung ausgeschlossen.

·       Antragstellung vor Einstellung: die Anträge auf Lohnkostenzuschüsse sind vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu stellen.

·       Nachbeschäftigungspflicht: Im Regelfall ist der Arbeitnehmer nach Ende der Förderung den gleichen Zeitraum weiter zu beschäftigen. Hier gibt es aber einige Ausnahmen, z.B. wenn der Mitarbeiter selber kündigt, in Rente geht oder sich arbeitsvertragswidrig verhalten hat.

·       Ausschluss der Förderung: Eine Förderung ist im Regelfall nicht möglich, wenn:

-         der Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt, um einen anderen Bewerber einzustellen, für den er Förderung erhält

-         ein Arbeitnehmer eingestellt werden soll, der in den letzten vier Jahren beim gleichen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (Ausnahmen für Schwerbehinderte)– folglich schließt ein vorangegangener geringfügiger Job Förderung nicht aus.

-         ein Beschäftigungsverhältnis bei Verwandten begründet wird und die Initiative zur Einstellung nicht von Seiten des Arbeitsamtes ausgegangen ist

Verfahren zur Beantragung von Lohkostenzuschüssen:

1.) Anruf, Brief, Fax des Arbeitgebers an das Arbeitsamt mit der Förderanfrage (Antragstellung)
2.) Vermittler prüft arbeitnehmerseitige Erfüllung von Fördervoraussetzungen, teilt Fördermöglichkeiten mit.
3.) Vermittler übersendet Antragsunterlagen an den Betrieb
4.) gleich nach der Antragstellung kann der Arbeitsvertrag unterzeichnet werden
5.) Arbeitgeber sendet den ausgefüllten Antrag und eine Kopie des Arbeitsvertrages an das Arbeitsamt zurück
6.) Arbeitsamt überprüft alle Angaben auf Korrektheit und Ausschlusstatbestände.
7.) Arbeitsamt übersendet Bewilligungsbescheid oder Ablehnung an Arbeitgeber
8.) Arbeitgeber steht Widerspruchsrecht offen (er hat einen Monat Zeit, den Widerspruch einzureichen!)

Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung:

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Arbeitnehmer, die zur Eingliederung einer besonderen Einarbeitung bedürfen

·       bis zu 6 Monaten maximal 30% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes und des pauschalierten AG-Sozialversicherungs-anteile

·       Einarbeitung muss über eine normale Einweisung hinaus gehen

·       Nachbeschäftigungspflicht wie Förderdauer

Rechtsgrundlage: §§ 217 - 224 Drittes Sozialgesetzbuch

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Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung für Berufsrückkehrer:

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Arbeitnehmer,

·       die ihre Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit

·       wegen der Betreuung und Erziehung von Kindern oder Angehörigen unterbrochen haben

·       und in angemessener Zeit wieder in Berufsleben zurück kehren

·       bis zu 6 Monate maximal 30% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes und des pauschalierten Arbeitgeber-Sozialversicherungs-anteils

·       Einarbeitung muss über eine normale Einweisung hinaus gehen

·       Nachbeschäftigungspflicht wie Förderdauer

·       Kausaler Zusammenhang zwischen Beendigung der Berufstätigkeit bzw. Arbeitslosigkeit und Kindesbetreuung muss gegeben sein

·       Nach Wegfall des Aufgabegrundes darf nicht zu viel Zeit vergehen

 

Rechtsgrundlage: §§ 217 - 224 i.V.m. § 20 Drittes Sozialgesetzbuch

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Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung:

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Arbeitnehmer, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegenden Umständen erschwert ist, z.B. Langzeitarbeitslose, Behinderte, fehlender Ausbildungsabschluss

·       bis zu 12 Monaten maximal 50% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes und des pauschalierten AG-Sozialversicherungs-anteile

·       Das individuelle Erschwernis ist zu prüfen, d.h. Langzeitarbeitslosigkeit allein reicht für Förderung nicht aus

·       Nachbeschäftigungspflicht wie Förderdauer

 

Rechtsgrundlage: §§ 217 - 224 Drittes Sozialgesetzbuch

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Eingliederungszuschuss für Ältere:

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Arbeitnehmer, die 50 Jahre und älter sind

·       bis zu 24 Monate maximal 50% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes und des pauschalierten AG-Sozialversicherungs-anteile

·       keine Nachbeschäftigungspflicht

Rechtsgrundlage: §§ 217 – 224 i.V.m. § 421 Drittes Sozialgesetzbuch

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Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte:

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       anerkannte Schwerbehinderte

·       vom Arbeitsamt gleichgestellte Personen

·       bis zu 36 Monate maximal 70% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes und des pauschalierten AG-Sozialversicherungs-anteile

·       bei Personen über 55 sind 96 Monate Dauer möglich

·       Degression nach 12 Monaten mind. 10%; bei Älteren erst nach 24 Monaten; ab Erreichen eines Wertes von 30% Förderung keine weiteren Kürzungen

·       bei der Höhe ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitgebers seine Pflichtquote erfüllt hat

 

Rechtsgrundlage: §§ 222a - 224 Drittes Sozialgesetzbuch

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Einstellungszuschuss bei Neugründungen:

 

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

Arbeitgeber:

·       Firmengründung bzw. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit liegt weniger als 2 Jahre zurück

·       im Betrieb werden maximal 5 Arbeitnehmer beschäftigt

 

Arbeitnehmer:

·       Unmittelbar mindestens drei Monate Bezug von Arbeitslosengeld/-hilfe oder drei Monate Tätigkeit in ABM oder Teilnehmer an Umschulung bzw. Erfüllung der Voraussetzungen für Umschulung nach SGB III

·       es werden maximal 2 Arbeitnehmer gleichzeitig gefördert

·       bis zu 12 Monate maximal 50% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes und des pauschalierten AG-Sozialversicherungs-
anteile

·       unbefristetes Arbeitsverhältnis muss abgeschlossen werden

·       keine Nachbeschäftigungspflicht

·       in den Bereichen Kohle, Stahl, Schiffbau, Verkehr, Landwirtschaft und Fischerei ist keine Förderung möglich!

 

Rechtsgrundlage: §§ 225 – 228 i.V.m § 217 - 224 Drittes Sozialgesetzbuch

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Einstellungszuschuss bei Vertretung:

 

Zielgruppe / Personenkreis:

·       Arbeitgeber ermöglicht Stammarbeitnehmer (mindestens 4 Wochen) Weiterbildung und stellt diesen dafür von der Arbeitsleistung frei

·       und stellt dafür zuvor Arbeitslosen Vertreter ein

 

 

alternativ:

 

·       beschäftigt einen zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer als Vertreter

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

·       für die Befristung des Arbeitsvertrages des Vertreters liegt ein sachlicher Befristungsgrund vor – dies gilt nicht bei Beschäftigung von Leih-Arbeitnehmern; hier gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

·       als Weiterbildungsmaßnahmen werden nur Maßnahmen der berufsbezogenen Fortbildung anerkannt (kein Bildungsurlaub oder allgemeinbildende und persönlichkeitsbildende Inhalte)

·       Einstellung des Vertreters muss nicht unbedingt synchron erfolgen; er kann auch vorher zur Einweisung eingestellt werden

·       bereits beider ersten Antragstellung ist ein Nachweis über Inhalte, Dauer der Weiterbildung vorzulegen

 

·       bis zu 12 Monate mindestens 50% bis maximal 100% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes und des pauschalierten AG-Sozialversicherungs-anteile

 

 

 

 

 

alternativ:

 

im Falle der Beschäftigung eines Leih-Arbeitnehmers beträgt der Zuschuss 50% der Verleihgebühr

 

Rechtsgrundlage: §§ 225 – 228 i.V.m § 217 - 224 Drittes Sozialgesetzbuch

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Lohnkostenzuschuss nach dem Jugendlichensofortprogramm:

Achtung! Diese Leistung kann im Jahr 2004 nicht mehr beantragt werden!

 

Zielgruppe / Personenkreis:

·       Arbeitslose unter 25 Jahren,

·       denen Langzeitarbeitslosigkeit droht

 

Dauer und Höhe:

 

bis zu 60% bei einer Förderdauer von 12 Monaten

 

oder

 

bis zu 40% bei einer Förderdauer von 24 Monaten

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Nachbeschäftigungspflicht für die Hälfte des Förderzeitraumes

·       Jugendlicher muss nur bei Antragstellung unter 25 Jahren sein

·       Förderung des Jugendlichen durch weitere Landesprogramme ist nicht ausgeschlossen

·       Jugendlichen ohne Berufsausbildung wird vorrangig Qualifizierung angeboten

 

Rechtsgrundlage: Artikel 8 der Richtlinien des BMA / BMBF zur Durchführung des Jugendlichensofortprogramms

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Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer:

Achtung! Diese Leistung kann erst ab Einstellungen im Jahr 2004 beantragt werden!

 

Zielgruppe / Personenkreis:

·       Jugendliche unter 25 Jahren, die

·       über keinen anerkannten Berufsabschluss verfügen und für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder Ausbildung in Frage kommen

oder

·       vorher Teilnehmer an außerbetrieblicher Ausbildung

oder

·       vorher Teilnahme an öffentlich gefördertem Sonderprogramm zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze

 

Dauer und Höhe:

 bis zu 50% bei einer Förderdauer von maximal 12 Monaten

 

Besonderheiten /
Hinweise:

·       Nachbeschäftigungspflicht wie Förderdauer

 

Rechtsgrundlage: §§ 217 - 224 Drittes Sozialgesetzbuch

[wieder nach oben]

 

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

Alle Angaben und Hinweise sind nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Teilweise wurden juristische Begriffe vereinfacht in der Alltagssprache dargestellt, um auch Laien den Zugang zu ermöglichen. Eine Gewährleistung für die Korrektheit der Angaben wird nicht übernommen. Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesanstalt für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.