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Leistungen an Bewerber
Sollen es allen Ratsuchenden, unabhängig von der finanziellen
Situation, ermöglichen, Bewerbungsunterlagen zu versenden, an
Vorstellungsgesprächen teil zu nehmen und die Voraussetzungen
verbessern, um eine Arbeitsstelle antreten zu können.
Leistungen an Einstellungsbetriebe
Für bestimmte Bewerber können Einstellungsbetriebe bei Einstellung
Zuschüsse zu den Lohnkosten erhalten. Bewerber, die zu diesen
Personengruppen zählen, sollten Arbeitgeber auf eventuell mögliche
Förderleistungen aufmerksam machen, um deren
Einstellungsbereitschaft zu fördern.
Leistungen an Bewerber
Bevor wir Ihnen die einzelnen
Hilfen vorstellen, noch einige Hinweise, die für die meisten
Leistungen an Bewerber gelten:
·
Sie müssen beim Arbeitsamt als arbeitslos, arbeitssuchend oder
ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein, um Leistungen beantragen zu
können.
·
Die Höhe der Leistungen richtet sich oft nach der
Eigenleistungsfähigkeit des Bewerbers; d.h. vermögende Bewerber
erhalten weniger oder gar nichts.
·
Bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können, muss beim
Arbeitsamt erst ein Antrag gestellt werden; nachträglich
eingereichte Anträge auf Erstattung von Kosten etc. werden im
Regelfall abgelehnt.
·
Alle Ansprüche müssen durch Quittungen und Bescheinigungen
nachgewiesen werden.
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Erstattung von Bewerbungskosten
für Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen
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Zielgruppe / Personenkreis: |
Dauer und Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
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·
Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und
Ausbildungsplatzsuchende
·
die von
einer anderen Stelle (z.B. Arbeitgeber) derartige Leistungen
nicht erhalten |
Bis zu 260
Euro in einem Zeitraum für 12 Monaten ab dem Tag der
Antragstellung. |
·
Alle
Aufwendungen für Bewerbungsunterlagen und deren Versendung
müssen durch aussagekräftige Quittungen belegt werden
·
Quittungen, die vor dem Tag der Antragstellung datiert sind,
werden nicht abgerechnet
·
in einigen
Ämtern sind zusätzliche Auflagen (z.B. Führung einer
Bewerbungsliste) möglich
·
Ist ein
Antrag abgerechnet, muss gleich ein neuerlicher Antrag
gestellt werden.
·
Anträge
mit einer Summe von weniger als 6 Euro werden nicht positiv
entschieden
|
Rechtsgrundlage: §§ 45 und 46 I Drittes Sozialgesetzbuch
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Reisekostenerstattung
für Fahrten zu Berufsberatung, Vermittlung,
Eignungsfeststellung und Vorstellungsgesprächen
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Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
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· Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und
Ausbildungsplatzsuchende
·
die von
einer anderen Stelle (z.B. Arbeitgeber) derartige Leistungen
nicht erhalten |
·
22 Cent
pro gefahrenem Kilometer mit dem PKW
·
die
günstigste Hin- und Rückfahrkarte für öffentliche
Verkehrsmittel
·
bei
mehrtägigen Fahrten: jeweils 8 Euro für den An- und Abreisetag
und für jeden vollen Tag 16 Euro; zudem unvermeidbare
Übernachtungskosten |
·
Bei
Vorstellungsgesprächen und Eignungstests ist vor Reiseantritt
beim Arbeitsamt unter Vorlage des Einladungsschreibens ein
Antrag zu stellen; nachträglich ist häufig keine Abrechnung
mehr möglich
·
weitere
Kosten sind durch Quittungen zu belegen
·
bei Fahrt
mit dem PKW ist die kürzeste Wegstrecke, die zur Erreichung
des Ziels erforderlich ist, zur Berechnung maßgeblich
|
Rechtsgrundlage: §§ 45 und 46 II Drittes Sozialgesetzbuch
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Übergangsbeihilfe:
als Darlehen bis zur ersten Lohnzahlung des Arbeitgebers
|
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Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
Arbeitslose und
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
und Ausbildungssuchende
·
Aufnahme
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
·
ohne das
Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden
(Notwendigkeit)
|
·
zinsloses
Darlehen in Höhe von maximal 1000 Euro |
·
Darlehen
ist zwei Monate nach der Auszahlung zurück zu zahlen
Rückzahlung erfolgt in 10 gleich Hohen Raten
·
Darlehen
wird nicht gewährt, wenn der Arbeitslose bereits „Schulden“
beim Arbeitsamt hat. |
Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 1 und 54 I Drittes
Sozialgesetzbuch
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Ausrüstungsbeihilfe:
zur Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsgerät
|
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Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
und Ausbildungssuchende
·
Aufnahme
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
·
ohne das
Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden
(Notwendigkeit) |
·
bis zu 260
Euro bei Arbeitsaufnahme |
·
Nur für
Berufe, bei denen ein spezielle Arbeitskleidung erforderlich
ist – gehobene Kleidung fürs Büro, die auch im Alltag getragen
werden kann, wird nicht übernommen
·
In einigen
Berufen ist der Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich
zur Übernahme verpflichtet – dann keine Erstattung
·
Verfahren
ist in den Ämtern unterschiedlich geregelt, in den meisten
erhält man einen Gutschein, in anderen müssen nachträglich
Quittungen vorgelegt werden
|
Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 1 und 54 I Drittes
Sozialgesetzbuch
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[wieder nach oben]
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Reisekostenbeihilfe:
für die notwendigen Kosten für die erste Reise zum Antritt
einer neuen Arbeitsstelle:
|
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Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
und Ausbildungssuchende
·
Aufnahme
einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit,
·
die
Arbeitsstelle wäre durch tägliche Pendelfahrten nicht zu
erreichen
·
ohne das
Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden
(Notwendigkeit)
|
·
22 Cent
pro gefahrenem Kilometer mit dem normalen PKW
·
die
günstigste Hin- und Rückfahrkarte für öffentliche
Verkehrsmittel
·
bis
maximal 300 Euro (Obergrenze) |
|
Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3a und 54 III Drittes
Sozialgesetzbuch
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Fahrtkostenbeihilfe:
für die täglichen Pendelfahrten zwischen der Wohnung und der
neuen Arbeitsstätte
|
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Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
·
Aufnahme
einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit,
·
die
Arbeitsstelle wäre durch tägliche Pendelfahrten nicht zu
erreichen
·
ohne das
Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden
(Notwendigkeit) |
·
In den
ersten sechs Monaten Übernahme notwendiger Fahrtkosten
·
Entweder
günstigste Fahrkarte (Monatskarte) für öffentliche
Verkehrsmittel oder Kilometergeld für PKW-Benutzung (mit dem
durchschnittlichen PKW: 22 Cent pro Kilometer)
|
·
eventuell
ist die Fahrkarte monatlich einzureichen bzw. monatlich ein
Nachweis über die gefahrenen Kilometer einzureichen |
Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3b und 54 IV Drittes
Sozialgesetzbuch
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[wieder nach oben]
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Trennungskostenbeihilfe:
sofern eine getrennte Haushaltsführung bei Aufnahme einer
Beschäftigung erforderlich ist.
|
|
Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
·
Aufnahme
einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit
|
·
In den
ersten sechs Monaten bis zu 260 Euro
|
·
In der
alten Wohnung am bisherigen Wohnort muss bereits vor der
Arbeitsaufnahme gewohnt worden sein |
Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3c und 54 V Drittes
Sozialgesetzbuch
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|
Umzugskostenbeihilfe:
Umzugskosten für den Umzug in eine Wohnung in der Nähe des
neuen Arbeitsplatzes
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|
Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und
Ausbildungssuchende
·
die eine
auswärtige versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen
·
und dies
zur Aufnahme auch notwendig ist
|
·
Höchstgrenze der Umzugskostenbeihilfe liegt bei 4.500 Euro |
·
Umzug zur
neuen Wohnung muss innerhalb von zwei Jahren nach Antritt der
Arbeitsstelle erfolgt sein
·
ein
tägliches Pendeln ist nicht möglich (mehr als 2,5 Stunden
Pendelzeit am tag bei Vollzeit) |
Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3d und 54 VI i.V.m. § 121
IV Drittes Sozialgesetzbuch
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Entgeltsicherung für Ältere Arbeitnehmer:
zum Ausgleich des Entgeltverlustes bei Aufnahme einer neuen
Beschäftigung mit geringerem Entgelt
|
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Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
Person,
die das 50. Lebensjahr vollendet hat,
·
eine
sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung aufnimmt
·
für die
ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt wird
·
und
Arbeitslosigkeit beendet oder das Entstehen von
Arbeitslosigkeit dadurch vermeidet |
·
Zuschuss
von 50% zum Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, welcher
netto zur Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt
wurde und dem neuen Nettoentgelt
·
zusätzlicher Beitrag an die Rentenversicherung
·
Zahlung so
lange, wie noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden
hätte
|
·
Der
Zuschuss zum Arbeitsentgelt ist steuerfrei
|
Rechtsgrundlage: § 421j Drittes Sozialgesetzbuch
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Überbrückungsgeld:
bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
|
|
Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
Beendigung
oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit
·
durch
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
·
Bezug oder
Anspruch auf
- Arbeitslosengeld oder
- Arbeitslosenhilfe oder
- Unterhaltsgeld etc. oder
- Teilnehmer an ABM / SAM
·
die eine
auswärtige versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen
·
und dies
zur Aufnahme auch notwendig ist |
·
sechs
Monate der Betrag, den es zuvor als Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe gegeben hat bzw. hätte
·
zusätzlich
werden pauschalierte Sozialversicherungs-beiträge gezahlt, um
sich selber versichern zu können |
·
Fachkundige Stelle, wie Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Fachverband oder
Kreditinstitut muss bescheinigen, dass die Selbständigkeit
Aussicht auf erfolg hat.
·
So lange
das Arbeitslosengeld ruht (z.B. Entlassungs-entschädigungen,
Urlaubsabgeltung) ist keine Gewährung möglich.
·
Höhe
mindert sich wie das Arbeitslosengeld/-hilfe, wenn sich der
Antragteller zu spät arbeitslos gemeldet hat
·
Eine
Leistung bei „Scheinselbständigkeit“ scheidet aus.
|
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Rechtsgrundlage: § 57i.V.m. §§ 116 und § 142, 143a, 140, 144,
145 Drittes Sozialgesetzbuch |
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Existenzgründungszuschuss (ICH-AG bzw. Familien-AG):
|
|
Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
gemeldete
Arbeitslose
·
die durch
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Arbeitslosigkeit
beenden
·
Bezug von
Entgeltersatzleistungen oder Teilnehmer an ABM / SAM
·
Einkommen
überschreitet jährlich nicht 25.000 Euro
|
·
600 Euro
monatlich im ersten Jahr der Selbständigkeit
·
danach im
zweiten Jahr 360 Euro monatlich
·
danach im
dritten Jahr 240 Euro |
·
es dürfen
als Arbeitnehmer nur Familienangehörige beschäftigt werden
·
nach einem
Jahr ist ein Folgeantrag für die Weitergewährung zu stellen
·
die Dauer
des Anspruchs verkürzt sich um verhängte Säumnis- und
Sperrzeiten
·
bei
Förderung der Selbständigkeit mit Überbrückungsgeld ist diese
Leistung nicht möglich!
|
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Rechtsgrundlage: § 421l i.V.m. §§ 57, § 144 u. § 145 Drittes
Sozialgesetzbuch |
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Leistungen an
Einstellungsbetriebe
Allgemeines zu
Lohnkostenzuschüssen:
Nachfolgend
einige pauschale Aussagen, die für die meisten Lohnkostenzuschüsse
gelten: Details erfragen Sie bitte im Arbeitsamt
·
verfolgtes Ziel:
durch finanzielle Bezuschussung an den Arbeitgeber
Minderleistungen bestimmter Zielgruppen ausgleichen und so
Einstellung trotz Defiziten erreichen.
·
gemeinsame
Anwendung des Dritten Sozialgesetzbuches:
auf die Lohnkostenzuschüsse nach den Jugendlichen Sonderprogramm
werden die Regelungen für Eingliederungszuschüsse nach dem Dritten
Sozialgesetzbuch (SGB III) angewendet.
·
individuelle
Kann-Leistungen: die
in den Vorschriften genannten Werte über Höhe und Dauer stellen
einen oberen Richtwert dar. Die Dauer und Höhe richtet sich nach
den individuell festgestellten Vermittlungshemmnissen / Defiziten.
Dies gilt nicht für den Eingliederungszuschuss für
Berufsrückkehrer – er ist eine Pflichtleistung.
·
nur gemeldete
Arbeitslose: es können
nur Personen gefördert werden, die bei Antragstellung auch beim
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind
·
Haushaltsmittel:
die vorhandenen Mittel müssen das gesamte Haushaltsjahr reichen –
eine Absenkung des allgemeinen Förderniveaus in einem Amt ist
möglich.
·
Regelförderung:
in begründeten Einzelfällen kann die Regelförderung (Höhe und
Dauer) auch bis zu bestimmten Grenzen überschritten werden; dies
ist gesondert zu begründen.
·
Vorrang der
Vermittlung: bei
Bewerbern, die auch ohne Förderung vermittelt werden können, ist
eine Förderung ausgeschlossen.
·
Antragstellung
vor Einstellung: die
Anträge auf Lohnkostenzuschüsse sind vor Abschluss des
Arbeitsvertrages zu stellen.
·
Nachbeschäftigungspflicht:
Im Regelfall ist der Arbeitnehmer nach Ende der Förderung den
gleichen Zeitraum weiter zu beschäftigen. Hier gibt es aber einige
Ausnahmen, z.B. wenn der Mitarbeiter selber kündigt, in Rente geht
oder sich arbeitsvertragswidrig verhalten hat.
·
Ausschluss der
Förderung: Eine
Förderung ist im Regelfall nicht möglich, wenn:
-
der Arbeitgeber einem
Mitarbeiter kündigt, um einen anderen Bewerber einzustellen, für
den er Förderung erhält
-
ein Arbeitnehmer
eingestellt werden soll, der in den letzten vier Jahren beim
gleichen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt war
(Ausnahmen für Schwerbehinderte)– folglich schließt ein
vorangegangener geringfügiger Job Förderung nicht aus.
-
ein
Beschäftigungsverhältnis bei Verwandten begründet wird und die
Initiative zur Einstellung nicht von Seiten des Arbeitsamtes
ausgegangen ist
Verfahren zur Beantragung von Lohkostenzuschüssen:
1.) Anruf,
Brief, Fax des Arbeitgebers an das Arbeitsamt mit der
Förderanfrage (Antragstellung)
2.) Vermittler prüft arbeitnehmerseitige Erfüllung von
Fördervoraussetzungen, teilt Fördermöglichkeiten mit.
3.) Vermittler übersendet Antragsunterlagen an den Betrieb
4.) gleich nach der Antragstellung kann der Arbeitsvertrag
unterzeichnet werden
5.) Arbeitgeber sendet den ausgefüllten Antrag und eine Kopie des
Arbeitsvertrages an das Arbeitsamt zurück
6.) Arbeitsamt überprüft alle Angaben auf Korrektheit und
Ausschlusstatbestände.
7.) Arbeitsamt übersendet Bewilligungsbescheid oder Ablehnung an
Arbeitgeber
8.) Arbeitgeber steht Widerspruchsrecht offen (er hat einen Monat
Zeit, den Widerspruch einzureichen!)
|
Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung:
|
|
Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
Arbeitnehmer, die zur Eingliederung einer besonderen
Einarbeitung bedürfen |
·
bis zu 6
Monaten maximal 30% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes
und des pauschalierten AG-Sozialversicherungs-anteile |
·
Einarbeitung muss über eine normale Einweisung hinaus gehen
·
Nachbeschäftigungspflicht wie Förderdauer |
Rechtsgrundlage: §§ 217 - 224 Drittes Sozialgesetzbuch
|
[wieder nach oben]
|
Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung für Berufsrückkehrer:
|
|
Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
Arbeitnehmer,
·
die ihre
Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit
·
wegen der
Betreuung und Erziehung von Kindern oder Angehörigen
unterbrochen haben
·
und in
angemessener Zeit wieder in Berufsleben zurück kehren |
·
bis zu 6
Monate maximal 30% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes
und des pauschalierten Arbeitgeber-Sozialversicherungs-anteils |
·
Einarbeitung muss über eine normale Einweisung hinaus gehen
·
Nachbeschäftigungspflicht wie Förderdauer
·
Kausaler
Zusammenhang zwischen Beendigung der Berufstätigkeit bzw.
Arbeitslosigkeit und Kindesbetreuung muss gegeben sein
·
Nach
Wegfall des Aufgabegrundes darf nicht zu viel Zeit vergehen
|
Rechtsgrundlage: §§ 217 - 224 i.V.m. § 20 Drittes
Sozialgesetzbuch
|
[wieder nach oben]
|
Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung:
|
|
Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
Arbeitnehmer, deren Vermittlung wegen in ihrer Person
liegenden Umständen erschwert ist, z.B. Langzeitarbeitslose,
Behinderte, fehlender Ausbildungsabschluss |
·
bis zu 12
Monaten maximal 50% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes
und des pauschalierten AG-Sozialversicherungs-anteile |
·
Das
individuelle Erschwernis ist zu prüfen, d.h.
Langzeitarbeitslosigkeit allein reicht für Förderung nicht aus
·
Nachbeschäftigungspflicht wie Förderdauer
|
Rechtsgrundlage: §§ 217 - 224 Drittes Sozialgesetzbuch
|
[wieder nach oben]
|
Eingliederungszuschuss für Ältere:
|
|
Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
Arbeitnehmer, die 50 Jahre und älter sind |
·
bis zu 24
Monate maximal 50% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes
und des pauschalierten AG-Sozialversicherungs-anteile |
·
keine
Nachbeschäftigungspflicht |
Rechtsgrundlage: §§ 217 – 224 i.V.m. § 421 Drittes
Sozialgesetzbuch
|
[wieder nach oben]
|
Eingliederungszuschuss für besonders betroffene
Schwerbehinderte:
|
|
Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
·
anerkannte
Schwerbehinderte
·
vom
Arbeitsamt gleichgestellte Personen |
·
bis zu 36
Monate maximal 70% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes
und des pauschalierten AG-Sozialversicherungs-anteile
·
bei
Personen über 55 sind 96 Monate Dauer möglich |
·
Degression
nach 12 Monaten mind. 10%; bei Älteren erst nach 24 Monaten;
ab Erreichen eines Wertes von 30% Förderung keine weiteren
Kürzungen
·
bei der
Höhe ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitgebers seine
Pflichtquote erfüllt hat
|
Rechtsgrundlage: §§ 222a - 224 Drittes Sozialgesetzbuch
|
[wieder nach oben]
|
Einstellungszuschuss bei Neugründungen:
|
|
Zielgruppe
/ Personenkreis: |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise: |
|
Arbeitgeber:
·
Firmengründung bzw. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit liegt
weniger als 2 Jahre zurück
·
im Betrieb
werden maximal 5 Arbeitnehmer beschäftigt
Arbeitnehmer:
·
Unmittelbar mindestens drei Monate Bezug von
Arbeitslosengeld/-hilfe oder drei Monate Tätigkeit in ABM oder
Teilnehmer an Umschulung bzw. Erfüllung der Voraussetzungen
für Umschulung nach SGB III
·
es werden
maximal 2 Arbeitnehmer gleichzeitig gefördert |
·
bis zu 12
Monate maximal 50% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes
und des pauschalierten AG-Sozialversicherungs-
anteile |
·
unbefristetes Arbeitsverhältnis muss abgeschlossen werden
·
keine
Nachbeschäftigungspflicht
·
in den
Bereichen Kohle, Stahl, Schiffbau, Verkehr, Landwirtschaft und
Fischerei ist keine Förderung möglich!
|
|
Rechtsgrundlage: §§ 225 – 228 i.V.m § 217 - 224 Drittes
Sozialgesetzbuch |
[wieder nach oben]
|
Einstellungszuschuss bei Vertretung:
|
|
Zielgruppe
/ Personenkreis:
·
Arbeitgeber ermöglicht Stammarbeitnehmer (mindestens 4 Wochen)
Weiterbildung und stellt diesen dafür von der Arbeitsleistung
frei
·
und stellt
dafür zuvor Arbeitslosen Vertreter ein
alternativ:
·
beschäftigt einen zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer als
Vertreter |
Dauer und
Höhe: |
Besonderheiten /
Hinweise:
·
für die
Befristung des Arbeitsvertrages des Vertreters liegt ein
sachlicher Befristungsgrund vor – dies gilt nicht bei
Beschäftigung von Leih-Arbeitnehmern; hier gilt das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
·
als
Weiterbildungsmaßnahmen werden nur Maßnahmen der
berufsbezogenen Fortbildung anerkannt (kein Bildungsurlaub
oder allgemeinbildende und persönlichkeitsbildende Inhalte)
·
Einstellung des Vertreters muss nicht unbedingt synchron
erfolgen; er kann auch vorher zur Einweisung eingestellt
werden
·
bereits
beider ersten Antragstellung ist ein Nachweis über Inhalte,
Dauer der Weiterbildung vorzulegen
|
|
·
bis zu 12
Monate mindestens 50% bis maximal 100% des regelmäßig
gezahlten Arbeitsentgeltes und des pauschalierten
AG-Sozialversicherungs-anteile
alternativ:
im Falle
der Beschäftigung eines Leih-Arbeitnehmers beträgt der
Zuschuss 50% der Verleihgebühr
|
Rechtsgrundlage: §§ 225 – 228 i.V.m § 217 - 224 Drittes
Sozialgesetzbuch
|
[wieder nach oben]
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Lohnkostenzuschuss nach dem Jugendlichensofortprogramm:
Achtung! Diese Leistung kann im Jahr 2004 nicht mehr beantragt
werden!
|
|
Zielgruppe
/ Personenkreis:
·
Arbeitslose unter 25 Jahren,
·
denen
Langzeitarbeitslosigkeit droht
|
Dauer und
Höhe:
bis zu 60%
bei einer Förderdauer von 12 Monaten
oder
bis zu 40% bei einer
Förderdauer von 24 Monaten |
Besonderheiten /
Hinweise:
·
Nachbeschäftigungspflicht für die Hälfte des Förderzeitraumes
·
Jugendlicher muss nur bei Antragstellung unter 25 Jahren sein
·
Förderung
des Jugendlichen durch weitere Landesprogramme ist nicht
ausgeschlossen
·
Jugendlichen ohne Berufsausbildung wird vorrangig
Qualifizierung angeboten
|
|
Rechtsgrundlage: Artikel 8 der Richtlinien des BMA / BMBF zur
Durchführung des Jugendlichensofortprogramms |
[wieder nach oben]
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Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer:
Achtung! Diese Leistung kann erst ab Einstellungen im Jahr
2004 beantragt werden!
|
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Zielgruppe
/ Personenkreis:
·
Jugendliche unter 25 Jahren, die
·
über
keinen anerkannten Berufsabschluss verfügen und für eine
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder Ausbildung in Frage
kommen
oder
·
vorher
Teilnehmer an außerbetrieblicher Ausbildung
oder
·
vorher
Teilnahme an öffentlich gefördertem Sonderprogramm zur
Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze
|
Dauer und
Höhe:
bis
zu 50% bei einer Förderdauer von maximal 12 Monaten
|
Besonderheiten /
Hinweise:
·
Nachbeschäftigungspflicht wie Förderdauer
|
Rechtsgrundlage: §§ 217 - 224 Drittes Sozialgesetzbuch
|
[wieder nach oben]
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